Berufspolitik | Nachgefragt
MUSS FÜR FORTBILDUNGEN FREIZEIT GEOPFERT WERDEN?
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Das Fortbildungsjahr 2022 hat schon begonnen – und mit dieser Fachzeitschrift sind Sie selbst auch gerade fortbildungsaktiv. Von einer Fort- oder Weiterbildung sollten möglichst alle Seiten profitieren: Sie als PTA, die ihr Wissen auffrischt oder ausbaut. Das Team, das von diesem Input neue Anstöße bekommt. Und auch die Apothekenleitung, weil Beratung oder andere Leistungen wie die Rezeptur noch besser werden. Fort- und Weiterbildung ist also idealerweise kein Privatvergnügen, sondern erfolgt in Absprache mit und unter Freistellung durch Ihre Apothekenleitung.
Tariflicher Fortbildungsurlaub: Fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen sind im Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifvertrag Nordrhein geregelt (§ 12 BRTV/RTV NR). Als PTA haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung von sechs Werktagen innerhalb von zwei Kalenderjahren (fünf Werktage im Tarifgebiet Nordrhein). Dabei geht es um Veranstaltungen, die Sie sich selbst aussuchen. Dauert die Fortbildung keinen ganzen Tag, erfolgt eine anteilige Freistellung.
Dabei wird zum Beispiel ein Webinar bis zu vier Stunden als halber Tag angerechnet. Eine anteilige Berechnung erfolgt auch bei Teilzeitstellen. Hier werden die sechs beziehungsweise fünf Freistellungstage ins Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit gesetzt. Die Freistellung muss mindestens einen Monat vorher beantragt und die Teilnahme anschließend nachgewiesen werden. Nur wenn die Personalsituation die Freistellung unter gar keinen Umständen zulässt, darf die Zustimmung verweigert werden. Erfolgt die Ablehnung berechtigterweise, geht der Anspruch nicht verloren, sondern man kann ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut geltend machen.
Wenn Sie dieses Verfahren einhalten, muss Ihre Apothekenleitung die Zeit, die Sie laut Arbeitsplan gearbeitet hätten, Ihrem Stundenkonto gutschreiben. Dieser tarifliche Anspruch entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Hat man bei einem vorherigen Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre bereits Fortbildungsurlaub in Anspruch genommen, muss man sich diese Zeiten anrechnen lassen. Die Berechnung des Zwei-Jahres-Zeitraums beginnt mit dem 1. Januar, der auf die Einstellung folgt. Ansprüche, die nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren geltend gemacht werden, verfallen. Man kann sich also leider keine längeren Zeiträume „zusammensparen“.
Entscheiden Sie sich selbst für eine Fortbildung, gibt es keine tarifliche Regelung zu den Kosten. Falls Sie sich nicht mit Ihrer Apothekenleitung über eine (anteilige) Kostenübernahme einigen können, müssten Sie diese also selbst bezahlen. Wenn Ihr neu erworbenes Wissen für die Apotheke nützlich ist, dürfte man aber meist eine für beide Seiten passende Regelung finden. Angeordnete Fortbildung: Andere Regeln gelten, wenn Ihre Apothekenleitung eine Fortbildung anordnet.
Dann sind Sie als PTA verpflichtet, diese Veranstaltung zu besuchen. Liegt die Fortbildungsveranstaltung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, muss die Apothekenleitung mit Ihnen abstimmen, ob Sie hier teilnehmen können. Die Veranstaltung muss Ihnen aber auch einschließlich An- und Abreise als Arbeitszeit vergütet werden – und die Apothekenleitung muss die Kosten übernehmen. Noch ein Tipp zum Schluss: Etwaige Rückzahlungsverpflichtungen für Fortbildungskosten sollten Sie als ADEXA-Mitglied am besten rechtlich überprüfen lassen.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 02/2022 auf Seite 124.
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