Berufspolitik
WELCHE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE GELTEN WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT?
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Beschäftigungsverbote dienen vor allem dem Arbeitnehmerschutz. Das Arbeitsrecht verhindert damit, dass in Zeiten, die der Gesetzgeber unter besonderen Schutz stellt, unrechtmäßig beschäftigt wird. Ein wichtiger Aspekt ist der Schutz der Gesundheit. Ungeborenes Leben muss besonders geschützt werden. Dies gelingt, wenn der werdenden Mutter eine besondere Fürsorge zuteilwird.
Deshalb hat der Gesetzgeber das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erlassen, das schwangeren und stillenden Frauen einen sicheren Gesundheitsschutz garantiert. Es beinhaltet neben den Schutzfristen vor und nach der Entbindung auch viele weitere Vorschriften während der gesamten Schwangerschaft und der anschließenden Stillzeit.
Schwangere können nicht mehr alle Apothekenaufgaben leisten
Abhängig von den Gründen und Auswirkungen wird das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes in mehrere Bereiche unterteilt. Das generelle Beschäftigungsverbot ist unabhängig von der Arbeitnehmerin selbst, es gilt für bestimmte Tätigkeiten. Das heißt, grundsätzlich ist schweres, körperliches, anstrengendes oder gesundheitsgefährdendes Arbeiten verboten. Auch ist eine Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Arztes kann zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet werden.
Jeder hat Anspruch auf Mutterschutz: Teilzeit- wie Vollzeitkräfte, Auszubildende oder Student*innen.
Die Coronapandemie kann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft begründen. Die Empfehlungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern aber unterschiedlich gestaltet. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot hingegen wird vom Arbeitgeber der Schwangeren beurteilt. Zum Beispiel, wenn die werdende Mutter bislang eine Tätigkeit mit erhöhter Unfallgefahr ausübt.
Einzelfallbewertung und Teilbeschränkungen
Beim individuellen Beschäftigungsverbot hat der Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle, körperliche Gegebenheiten eine Gefahr darstellen und nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Starke Übelkeit oder Rückenschmerzen, das Risiko einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsschwangerschaft.
Bei welchen Tätigkeiten in der Apotheke Schwangere aufpassen sollten
- Bestimmte Tätigkeiten im Labor oder der Rezeptur, wie beispielsweise die Arbeit mit CMR-Stoffen oder Zytostatika, darf eine Schwangere nicht mehr leisten.
! Doch Tätigkeiten mit Arzneistoffen und Desinfektionsmitteln, auch in der Rezeptur, bleiben grundsätzlich erlaubt!
- Nacht- und Notdienste außerhalb der Uhrzeiten von 6 bis 20 Uhr entfallen.
! Schwangere dürfen auch keine Überstunden aufbauen!
- Umgang mit Blut und menschlichen Körperflüssigkeiten bergen ein Infektionsrisiko, es dürfen keine stechenden oder schneidenden Gerätschaften verwendet werden: Blutzuckermessungen dürfen Schwangere demnach nicht durchführen.
! Corona-Antigen-Schnelltests und PCR-Tests sollte eine Schwangere nicht durchführen. Sars-CoV-2 ist in die Risikogruppe 3 der Biostoffe eingestuft worden. Antikörpertests, bei denen Lanzetten zur Probenentnahme verwendet werden, sind verboten!
- Schwere Lagerarbeiten, bei denen Gewichte über fünf bis zehn Kilogramm gehoben werden müssen, sich häufig gebückt oder gestreckt werden muss, sollten anderweitig im Team verteilt werden.
! Längeres Stehen ohne Pausen (mehr als vier Stunden am Stück) sind als zu anstrengend zu bewerten – hier sollte ein Stuhl für gelegentliche Pausen gerichtet werden beziehungsweise eine Liege für Ruhepausen!
Außerhalb dieser Verbote und Empfehlungen entscheiden die Arbeitgeber*innen über Beschäftigungsverbote, die zusätzliche Regelungen beinhalten können. Sie tragen die Verantwortung für den Schutz von Mutter und Kind.
Und auch psychische Belastungen können eine Rolle spielen. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann aber auch nur teilweise sein. Das bedeutet, dass man gemeinsam mit dem Arzt einen genauen Plan erstellt, in welchem (Stunden-)Umfang eine Beschäftigung möglich ist.
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen im Anschluss
Das relative Beschäftigungsverbot gilt für die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Während dieser Zeit ist man von bestehenden Verpflichtungen entbunden. Allerdings kann die schwangere Arbeitnehmerin selbst entscheiden, ob sie bis zwei Wochen vor dem Geburtstermin noch arbeiten gehen möchte. Sie kann diese Entscheidung aber jederzeit rückgängig machen und es dürfen keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Das absolute Beschäftigungsverbot gilt für die Zeit nach der Geburt. Mindestens für acht Wochen. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Mutter auf keinen Fall beschäftigen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder aber einer Behinderung des Säuglings verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.
In der Phase des Beschäftigungsverbotes bezieht man den sogenannten Mutterschutzlohn. Mutterschaftsleistungen sichern das Einkommen, wenn man während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes nicht arbeiten darf.
Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin