Berufspolitik | Nachgefragt
GILT IN DER SCHWANGERSCHAFT EIN BESCHÄFTIGUNGSVERBOT?
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Eine Schwangerschaft ist immer eine aufregende Sache. In der Pandemie kommen noch ganz praktische Fragen im Apothekenalltag hinzu. Für viele PTA ist mit der Mitteilung der Schwangerschaft an die Apothekenleitung ein umgehendes Beschäftigungsverbot verbunden. Arbeitgeber sind nämlich nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, speziell für Schwangere eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Apothekenleitung muss für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können.
Auf dieser Basis ist zu ermitteln, ob eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz überhaupt möglich ist. Das Corona-Virus ist in die Risikogruppe 3 nach der Biostoffverordnung eingestuft worden. Daraus ergibt sich nach dem Mutterschutzgesetz: Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie mit dem Virus in einem Ausmaß in Kontakt kommen kann, das für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Besonders im Handverkauf mit reichlich Kundenkontakt dürfte eine PTA viel mit Infizierten in Kontakt kommen. Und gerade für Schwangere sind die üblichen Schutzmaßnahmen schwierig umzusetzen. Das Tragen von FFP2-Masken ist zwar grundsätzlich möglich, hier muss aber eine individuelle Abwägung der Tragezeiten und -pausen erfolgen, gegebenenfalls nach betriebsärztlicher Beratung. Schwierig wird es, auch im Backoffice-Bereich die Mindestabstände zu wahren. Selbst für Schwangere mit Impfschutz gelten die Regeln, sodass in vielen Fällen ein betriebsbedingtes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Die Schwangere muss dann nicht mehr arbeiten, bekommt aber ihr Gehalt in voller Höhe weiter. Die Apothekenleitung erhält eine Erstattung durch die Krankenkasse. Viele Schwangere fragen sich, was dann mit ihren Urlaubsansprüchen passiert. Hier gilt eine Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Geht eine PTA nach der Geburt in Elternzeit, ist die Apothekenleitung berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Für die Mutterschutzfristen wird ganz normal Urlaub berechnet. Hat die PTA den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss die Apothekenleitung den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Die meisten Schwangeren steigen nach der Elternzeit nicht wieder in Vollzeit ein, sondern reduzieren ihre Stundenzahl. Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Urlaub, der in Vollzeit erworben wurde, muss bei einer anschließenden Teilzeittätigkeit umgerechnet werden. Hat eine PTA aus ihrer Vollzeittätigkeit von 40 Stunden Anspruch auf eine Woche Urlaub und arbeitet im Anschluss an die Elternzeit nur 20 Wochenstunden, entspricht ihr Urlaubsanspruch dann zwei Wochen. Der Urlaubsanspruch kann auch in Stunden umgerechnet werden. Auch die tarifliche Sonderzahlung kann für volle Elternzeitmonate um ein Zwölftel gekürzt werden. Allgemeine oder individuelle Beschäftigungsverbote wirken sich hier nicht aus.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 10/2021 auf Seite 120.
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