Berufspolitik
IST VIDEOÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ ERLAUBT?
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Laut dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen erlaubt, wenn sie für die Wahrung des Hausrechts erforderlich ist (§ 6b BDSG). Ebenso zulässig ist die Überwachung, wenn sie dem festgelegten Zweck dienen, berechtigte Interessen zu wahren.
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist also grundsätzlich möglich. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die vom Bundesdatenschutzgesetz vorgegeben werden.
Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Danach darf eine solche Überwachung nur dann erfolgen, wenn sie der Wahrnehmung des Hausrechts dient, also beispielsweise zum Verhindern oder Aufdecken von Ladendiebstählen in der Apotheke, oder wenn ein berechtigtes Interesse für einen konkret festgelegten Zweck besteht. Schutzwürdige Interessen derjenigen, die gefilmt werden, dürfen dabei aber nicht überwiegen.
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Im Besonderen wären hier Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu beachten, was die Hürde für eine Installation von Videokameras sehr hoch setzt. Eine Überwachung, ob die Angestellten am HV fleißig arbeiten, würde eine Videoüberwachung daher keinesfalls rechtfertigen.
Betriebsrat muss zustimmen
Zu beachten ist auch, dass die Arbeitnehmer vor der Installation von Kameras von der Überwachung informiert werden. Dies muss ausdrücklich, am besten schriftlich, geschehen. Allein die Tatsache, dass eine Kamera nicht versteckt, sondern gut sichtbar ist, reicht als Aufklärung der Mitarbeiter nicht aus. Sofern ein Betriebsrat existiert, muss dieser einer Überwachung zustimmen.
Generell verboten ist selbstverständlich die Überwachung von Sanitär- und Umkleideräumen. In weiteren, nicht öffentlichen Bereichen, wie beispielsweise einem Büro oder dem Labor, ist die Installation von Kameras nur in wenigen Fällen unter ganz besonderen Voraussetzungen erlaubt. Denkbar wäre beispielsweise, dass es in dem zu überwachenden Bereich öfter zu Straftaten komm, zum Beispiel zu Diebstahl von Eigentum oder körperlichen Übergriffen auf Mitarbeiter.
Diese müssen jedoch durch konkrete Verdachtsmomente dokumentiert sein. Und selbst dann muss vorab geprüft werden, ob die Überwachungsmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist oder ob nicht eine anderweitige Maßnahme zur Verhinderung der Straftaten dienen kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). In besonderen Einzelfällen, die für den üblichen Apothekenbetrieb kaum vorstellbar sind, könnte unter diesen Voraussetzungen sogar eine kurzfristige Überwachung ohne vorherige Ankündigung bei den Mitarbeitern theoretisch erlaubt sein.
In Apotheken wird eine Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Bereichen nur in äußerst seltenen Einzelfällen als grundsätzlich zulässig erachtet. Auch durch eine vorliegende Einverständniserklärung kann das Verbot der Überwachung höchstpersönlicher Orte nicht umgangen werden.
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