Grüne Hanfpflanzen und oben drüber steht mit weißer Schrift die chemische Formell von CBD© Surasak Taykeaw / iStock / Getty Images Plus
Die Reinsubstanz CBD sowie aus ihr hergestellte Fertigarzneimittel sind verschreibungspflichtig.

Auf Details achten

AUGEN AUF BEI CANNABIDIOL

Cannabidiol (CBD) ist in unzähligen Formen auf dem Markt. In Kosmetika, Fertigarzneimitteln, Rezepturen und Nahrungsergänzungsmitteln kommt das Cannabinoid vor, vom Betäubungsmittel bis zum Duftöl. Hier lauern für die Apotheke einige Fallstricke.

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Was muss beachtet werden, wenn ein Kunde nach einem CBD-Öl gegen seine Schlafstörungen fragt? Ist das Gel, das im Fernsehen beworben wird, empfehlenswert? Diese und weitere Fragen zu CBD kamen nicht nur auf der Expopharm zur Sprache.

Auch die Verbraucherzentralen und die Stiftung Warentest haben sich mit CBD-haltigen Produkten auseinandergesetzt. Dabei fanden sie Erschreckendes.
 

Rosa oder gelbes Rezept?

Apotheker Sven Lobeda vom Deutschen Zentrum für Medizinalcannabis gab auf seinem Expopharm-Votrag einen Überblick darüber, was die Apotheke abgeben darf und wo Gefahren lauern. So ist die Reinsubstanz CBD sowie aus ihr hergestellte Fertigarzneimittel wie Epidyolex® verschreibungspflichtig. Eine entsprechende Verordnung darf selbstverständlich beliefert werden. Cannabisblüten und auch CBD-haltige Extrakte daraus als Phytopharmaka erfordern sogar ein Betäubungsmittelrezept. Das liegt daran, dass die entsprechenden Produkte zwar unter einem Prozent berauschendes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten müssen, aber selbst diese geringe Menge fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. 

Anders sieht es bei Hanfsamen aus und daraus gewonnenen Produkten, wie Ölen. Diese sind Nahrungsmittel und damit verkehrsfähig. Hanfsamen zählt als beliebtes „Superfood“ und wird in Müsli, Brot oder anderen Rezepten verwendet. Sein Gehalt an THC muss in der EU strengen Grenzwerten entsprechen.
 

Fallstricke in der Freiwahl

Wichtig für die Apotheke: Jegliche Zusätze von synthetisch gewonnenem oder aus Blütenextrakten gewonnenem CBD zu Produkten, die zur Einnahme bestimmt sind, sind nicht erlaubt. Die EU hat diese Produkte 2019 als „Novel Food“, also als neuartiges Nahrungsmittel eingestuft. Um Novel Foods in der EU verkaufen zu dürfen, ist eine Zulassung nötig. Diese ist nicht in Sicht; im Juni 2022 betonte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erneut, dass Datenlücken und „Unsicherheiten in Bezug auf potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit der Aufnahme“ CBD-haltiger Produkte nach wie vor bestehen. Für die Apotheke bedeutet das: sämtliche CBD-Produkte, die zur Einnahme bestimmt, aber nicht auf einem Rezept verordnet sind, sind nicht zugelassen, also nicht verkehrsfähig! Sven Lobeda empfiehlt, diese Produkte aus dem Sortiment zu nehmen. Im Handel befindliches Hanfsamenöl mit Vitaminzusätzen ist davon allerdings nicht betroffen. 

In Kosmetika ist der Zusatz von CBD dagegen erlaubt, wenn die verwendeten Extrakte THC-frei sind. Auf die Haut aufgetragene oder zur Mundspülung verwendete und auch so deklarierte Produkte sind verkehrsfähig. Die Voraussetzung hier, genau wie bei Hanfsamenölen: Es dürfen keine Heilversprechen in der Werbung oder auf der Packung enthalten sein. Das würde dem Produkt einen Arzneimittelcharakter verleihen, so Sven Lobeda. Und tatsächlich: Gängige, viel beworbene Kosmetika versprechen lediglich einen Hautpflegeeffekt. Zusammengefasst gilt also: Wenn die Inhaltsstoffe und die Deklaration stimmen, kann man hier nichts falsch machen.
 

Risiken und Nebenwirkungen

Die Verbraucherzentralen warnen vor einem neuen Weg, CBD-Öle in Verkehr zu bringen. Als Duftöle deklarierte Zubereitungen sollten keinesfalls verzehrt werden! Unerwünschte Wirkungen wie Schlafstörungen, Benommenheit, Hautausschläge oder ein Anstieg der Leberenzyme können vorkommen. Bei Kontrollen wurde außerdem in fast der Hälfte der CBD-Produkte THC gefunden, und zwar bis zum 10 000-Fachen der erlaubten Grenzwerte! Vorsicht ist vor allem geboten bei Produkten aus dem Internet. 

Ein weiteres Problem: Wechselwirkungen von CBD-Zubereitungen zur Einnahme mit Arzneimitteln sind durchaus möglich, denn CBD hemmt die Enzyme CYP2A19 und CYP4A3, die unter anderem für den Abbau von vielen Arzneistoffen wichtig sind. Psychopharmaka, Calciumkanalblocker, Steroide und Antibiotika werden so möglicherweise anders verstoffwechselt. Das kann Probleme verursachen. Besteht der Wunsch nach einem CBD-haltigen Produkt, kann der Arzt hier gegebenenfalls helfen. In der Apotheke sollte die Einnahme von freiverkäuflichem CBD grundsätzlich nicht empfohlen werden. 

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/was-darf-die-apotheke-abgeben-142663/
https://www.klartext-nahrungsergaenzung.de/wissen/lebensmittel/nahrungsergaenzungsmittel/cbdoel-legal-auf-dem-markt-37660
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/entzuendungshemmende-wirkung-von-cbd-entschluesselt-142075/
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundeskabinett-beschliesst-cannabisgesetz-pm-16-08-23
​​​​​​​https://www.efsa.europa.eu/de/news/cannabidiol-novel-food-evaluations-hold-pending-new-data
https://rubaxx-cannabis.de/
 

 

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