Arbeitsrecht
VERKAUF ODER BETRIEBSÜBERGANG BEI APOTHEKEN
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Deutschlandweit kommt es immer häufiger zum Verkauf oder zum Betriebsübergang bei Apotheken, als Folge demografischer Trends: Im Jahr 2022 lag das Durchschnittsalter von Apothekenleiterinnen und Apothekenleitern bei 53,5 Jahren, wie die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, berichtet. Umfragen bei Apothekerkammern zufolge ist jede fünfte Inhaberin beziehungsweise jeder fünfte Inhaber zwischen 60 und 65 Jahren alt – und steht kurz vor dem Rentenalter. Oft entscheiden sie sich, ihre Apotheken zu verkaufen.
Viele PTA werden vom Verkauf oder vom Betriebsübergang von Apotheken überrascht – haben Sie das auch erlebt? Die Apothekenleitung muss Angestellte nicht im Vorfeld über ihre Pläne informieren. Umso größer sind Sorgen über die berufliche Zukunft. Eine der größten Ängste ist der Verlust des Arbeitsplatzes durch mögliche Kündigungen. Hinzu kommen Befürchtungen, dass Löhne gekürzt, Arbeitszeiten geändert oder bestehende Sozialleistungen wie eine betriebliche Altersvorsorge gestrichen werden. Geht es Ihnen als PTA ähnlich? Ein Blick auf die arbeitsrechtliche Situation beim Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken.
Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken – gibt es Unterschiede?
Die Begrifflichkeiten „Verkauf“ oder „Betriebsübergang“ unterscheiden sich bei öffentlichen Apotheken nicht. In Deutschland dürfen nur Approbierte als Einzelunternehmer Apotheken leiten, aber keine Investoren oder Kapitalgesellschaften. Deshalb greift § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einem weitgehenden Schutz von Angestellten.
Bleiben Arbeitsverträge gültig?

PTA fragen sich häufig, ob beim Verkauf beziehungsweise Betriebsübergang von Apotheken der Arbeitsvertrag gültig bleibt – das ist aus der ADEXA-Rechtsberatung bekannt. Gut zu wissen: Beim Verkauf einer Apotheke, der als Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt, werden Arbeitsverträge von Angestellten nicht ungültig. Der neue Inhaber beziehungsweise die neue Inhaberin tritt in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Apothekenleitung ein – und die Arbeitsverhältnisse werden nahtlos fortgeführt. Dazu muss kein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Sollten Chefin oder Chef nach dem Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken nicht tarifgebunden sein, während die bisherige Leitung tarifgebunden war, dürfen tarifliche Bestimmungen des Arbeitsvertrags nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Mitarbeitenden geändert werden. Gut zu wissen: Eine Tarifbindung existiert, falls Sie als PTA Mitglied bei ADEXA und Ihre Chefin beziehungsweise Ihr Chef Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind. Unabhängig davon steht es der Apothekenleitung frei, Ihnen nach dem Verkauf und Betriebsübergang der Apotheke bessere Arbeitsverträge zu geben.
ADEXA empfiehlt Ihnen, vor dem Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken mündliche Vereinbarungen mit der scheidenden Apothekenleitung schriftlich festzuhalten, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, sollten Sie dies umgehend nachholen.
Wann ist eine Kündigung möglich – und wann nicht?
Eine Kündigung allein aufgrund des Verkaufs oder des Betriebsübergangs von Apotheken ist unzulässig. Allerdings bleiben andere Kündigungsmöglichkeiten bestehen, die nicht in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen.
Sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber können aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen kündigen, falls diese nicht mit dem Verkauf und dem Betriebsübergang von Apotheken in Zusammenhang stehen. Zu den verhaltensbedingten Gründen gehören unter anderem Diebstahl, Betrug, Belästigung oder Mobbing. Personenbedingte Gründe sind beispielsweise langandauernde Krankheit oder ein Verlust der Berufserlaubnis.
Was ist mit den Urlaubstagen und mit weiteren Ansprüchen?
Beim Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken gehen wichtige Ansprüche nicht verloren. Dazu zählt der Anspruch auf Urlaub: Freie Tage müssen weder direkt genommen noch von der scheidenden Apothekenleitung anteilig ausgezahlt werden. Neue Inhaberinnen oder Inhaber sind verpflichtet, Überstunden zu vergüten oder als Freizeit auszugleichen.
Ansprüche auf die tarifliche Sonderzahlung bleiben im Zuge des Verkaufs oder des Betriebsübergangs von Apotheken ebenfalls erhalten. Die scheidende Apothekenleitung kann sie anteilig zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auszahlen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
ADEXA empfiehlt Ihnen, Ansprüche wie Urlaubstage, Überstunden oder übertarifliche Zulagen mit der bisherigen Apothekenleitung schriftlich zu fixieren, um beim Verkauf und Betriebsübergang der Apotheke Missverständnisse zu vermeiden.
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Warum lohnt sich ein Zwischenzeugnis vor dem Betriebsübergang?
Ein weiterer Tipp von ADEXA: Sie sollten sich noch vor dem Verkauf oder dem Betriebsübergang von Apotheken von der bisherigen Apothekenleitung ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, damit Ihre bisherigen Leistungen und Tätigkeiten dokumentiert werden. Niemand weiß, was die Zukunft bringt.
Sollten Sie sich beispielsweise nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen, weil es zu Konflikten mit der neuen Inhaberin oder mit dem neuen Inhaber kommt, haben Sie für Bewerbungen ein wichtiges Schriftstück in der Hand, um Ihre Leistungen und Erfolge nachzuweisen. Ein Zwischenzeugnis schützt Sie vor möglichen Nachteilen beim Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken.
Auf einen Blick: Worauf ist beim Zwischenzeugnis zu achten?
Sie bitten Chefin oder Chef vor dem Verkauf und Betriebsübergang seiner Apotheke um ein Zwischenzeugnis? Achten Sie darauf, dass das Dokument klar, strukturiert und umfassend Ihre bisherige berufliche Tätigkeit und Leistung dokumentiert. Es enthält – auf dem Briefpapier der Apotheke ausgedruckt – folgende Punkte:
• Überschrift und Grund des Zeugnisses, in diesem Fall „Zwischenzeugnis“
• Angaben zur Person: Vorname, Name, Geburtstag, Beruf, Datum des Eintritts in die Apotheke.
• Angaben zur Apotheke: (ist m.E. entbehrlich, weil ja auf dem Briefpapier ausgedruckt wird) Lage, Besonderheiten, Größe.
• Beschreibung der Tätigkeit/der Position: Handverkauf, Labor/Rezeptur, spezielle fachliche Schwerpunkte.
• Beurteilung der fachlichen Leistung: Bewertung der Arbeitsqualität, des Fachwissens, der Arbeitsweise und des Engagements.
• Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
• Soziale Kompetenzen: Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
• Zusammenfassende Bewertung der Leistung und des Verhaltens, oft in Form eines abschließenden Satzes, gegebenenfalls mit Wünschen für die Zukunft.
• Ort, Datum und Unterschrift der Apothekenleitung.
Einem Betriebsübergang widersprechen – macht das Sinn?
Rein rechtlich können Sie Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegen dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Damit bleiben Sie formal beim bisherigen Chef oder bei der bisherigen Chefin angestellt.
Da er oder sie nach dem Verkauf oder dem Betriebsübergang aber keine Apotheken mehr hat, fehlen die Möglichkeiten, Sie als PTA zu beschäftigen. Dem Betriebsübergang zu widersprechen, führt zwangsläufig zu einer betriebsbedingten Kündigung durch die ehemalige Apothekenleitung. Dabei sind die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende.
Ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Verkauf oder Betriebsübergang von Apotheken sollte daher gut überlegt sein. Es lohnt sich, mögliche Konsequenzen sorgfältig abzuwägen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, um informierte Entscheidungen zu treffen. Haben Sie Fragen? ADEXA berät Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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