Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“
BVpta-Geschäftsführerin Bettina Schwarz erklärt, ob Sie die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung selbst tragen müssen – und worauf Sie ein Recht haben.

Arbeitsrecht

FORTBILDUNGEN AUF EIGENE KOSTEN?

Jeder Arbeitgeber profitiert von gut qualifizierten Mitarbeitern. In der Apotheke ist regelmäßige Fortbildung ein Muss, um die nötige Kompetenz und die Beratungssicherheit zu erhalten. Muss der Arbeitgeber die Fortbildungsbereitschaft seiner Angestellten finanziell unterstützen?

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Es gibt keinen direkten Rechtsanspruch auf die Übernahme von Fortbildungskosten oder die Freistellung von der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Arbeitgeber bereit sind, die Kosten für die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen zu zahlen.

Zumindest geben viele einen Zuschuss zu den Teilnahmegebühren – insbesondere dann, wenn es sich um eine Fortbildung handelt, die eine Verbesserung der Arbeitsqualität bringt. Eine solche Beteiligung an den Kosten ist allerdings völlig freiwillig.

Kostenübernahme oft im Arbeitsvertrag vereinbart

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Fortbildung verlangt. Er kann seine Arbeitnehmer nicht zur Fortbildung auf eigene Kosten zwingen. In einem gewissen Rahmen kann er sie allerdings zur Fortbildung verpflichten. Dann muss er aber auch alle hierdurch entstehenden Kosten übernehmen und kann diese nicht dem Mitarbeiter auflasten. Insbesondere bei größeren Weiterbildungsmaßnahmen sollte immer der Arbeitsvertrag geprüft werden, der hierzu gesonderte Vereinbarungen enthalten kann, zum Beispiel Rückzahlungsklauseln bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Festlegungen zur Freistellung für Fortbildung.

Anspruch auf Bildungsurlaub in manchen Ländern

In vielen Fällen muss dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an Fortbildungen eine Freistellung von der Arbeitszeit gewährt werden, denn in 12 der 16 Bundesländern gibt es einen Rechtsanspruch auf den sogenannten Bildungsurlaub. Allerdings ist die Erteilung je nach Bundesland an verschiedene Bedingungen geknüpft. Auch die Anzahl an Freistellungstagen variiert. Zumeist jedoch können fünf Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine landesgesetzliche Regelung. Sofern ein Arbeitsvertrag nach Tarif vorliegt, besteht dort allerdings für Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken die Möglichkeit, den tariflichen Anspruch nach Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geltend zu machen. Nach BRTV beträgt der Anspruch für fachliche Fortbildungsveranstaltungen fünf Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine Freistellung oftmals nicht über den Rechtsanspruch eingefordert werden muss. Ein Gespräch mit dem Chef, in dem nachvollziehbar dargelegt wird, inwiefern auch er beziehungsweise der Betrieb von der Fortbildung profitieren, reicht häufig für eine Freistellung aus.

Fortbildungskosten von der Steuer absetzen

Sofern es sich bei der Bildungsmaßnahme um eine berufliche, also für den jeweiligen Beruf relevante Fortbildung handelt, können die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den absetzbaren Kosten zählen nicht nur die Seminargebühren, sondern auch Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

Übernimmt der Arbeitgeber jedoch auf freiwilliger Basis einen Teil des finanziellen Aufwands, dürfen die Kosten selbstverständlich nur in der um den erstatteten Betrag reduzierten Höhe angegeben werden. Zu bedenken ist auch, dass Werbungskosten erst dann steuermindernd wirken, wenn sie insgesamt den Arbeitnehmerpauschalbetrag übersteigen.

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