Arbeitsrecht
DARF ICH IN DER MITTAGSPAUSE ALKOHOL WIE GLÜHWEIN TRINKEN?
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Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgebende keinen Einfluss darauf, wie Sie Ihre Pause gestalten – das gilt auch für den Konsum von Alkohol wie Glühwein. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, betont jedoch: „Man kann zwar in der Pause ein bisschen Alkohol trinken, aber man darf in manchen Tätigkeiten nicht alkoholisiert arbeiten.“
In bestimmten Berufen und Tätigkeiten ist es unerlässlich, dass Arbeitnehmende während der Arbeitszeit absolut nüchtern sind. Fachanwalt Volker Görzel zufolge betrifft das insbesondere sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Wer etwa komplexe Maschinen bedient oder beruflich Flugzeuge, Zügen und anderen Fahrzeuge steuert, muss nüchtern bleiben und darf in der Mittagspause keinen Alkohol trinken.
Der Genuss von Alkohol – selbst in kleinen Mengen, wie etwa ein Glas Glühwein in der Weihnachtszeit – könnte hier bereits einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein Blick in den Vertrag kann sinnvoll sein
Für Tätigkeiten, die keine unmittelbaren Gefährdungen mit sich bringen, wie etwa Büroarbeiten, gelten in der Regel weniger strenge Vorgaben. Solange es keine betrieblichen Richtlinien gibt, die den Alkoholkonsum ausdrücklich untersagen, und die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es häufig unproblematisch, in der Pause ein Bier, ein Glas Glühwein oder eine andere Form Alkohol zu trinken.
„Ob solche Regelungen bestehen, ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Vorschriften oder aus unternehmensinternen Anweisungen oder Betriebsvereinbarungen, die etwa eine 0,0-Promille-Grenze für die Arbeit vorschreiben“, so Fachanwalt Görzel. Wie so oft im Arbeitsrecht kommt es laut Görzel auf den Einzelfall an. Dennoch ist Vorsicht geboten:
Im Zweifel sollte man besser auf den Alkoholkonsum während der Pause verzichten.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Quelle: dpa
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