Dokumentation
TIERARZNEIMITTEL – FÜNF JAHRE
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Einteilung der Arzneimittel In der Apotheke unterscheidet man im Wesentlichen rezeptpflichtige Tierarzneimittel, um- gewidmete rezeptpflichtige Humanarzneimittel sowie rezeptfreie, apothekenpflichtige Tier- und Humanarzneimittel. Die letzte Gruppe unterliegt keinerlei Dokumentationspflichten. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde für die Zulassung von Tierarzneimitteln. Zugelassene Tierarzneimittel dürfen lediglich für die in der Packungsbeilage genannten Tierarten sowie innerhalb der aufgeführten Indikation angewendet werden. Dokumentationspflichtig ist der Erwerb und die Abgabe von rezeptpflichtigen Tierarzneimitteln durch die Apotheke. Freiwillig wird diese Dokumentation jedoch in vielen Apotheken für alle Tierarzneimittel durchgeführt.
Verschreibung durch Tierärzte Der Tierarzt darf Tierarzneimittel und auch Humanarzneimittel für Tiere verordnen. Voraussetzung für die Verordnung eines Humanarzneimittels ist, dass es für diese Indikation kein passendes Tierarzneimittel gibt. Dies geschieht im Rahmen eines Therapienotstands nach § 56 Arzneimittelgesetz durch eine sogenannte Umwidmung. Genau genommen ist eine Umwidmung ein Off-label-use bezüglich Tierart und Indikation. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel oder umgewidmeter verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel darf nur auf tierärztliche Verschreibung erfolgen. Eine Sonderregelung besteht bei der Abgabe von Arzneimitteln für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Hier bedarf es immer einer Verschreibung, die der Apotheke in zweifacher Form vorgelegt werden muss. Eine Kopie reicht nicht aus! Auf dem Original, das der Tierhalter zurückbekommt, muss zusätzlich noch die Chargenbezeichnung vermerkt werden. Das Rezeptdoppel verbleibt zu Dokumentationszwecken in der Apotheke. Diese besonderen Regeln gelten aufgrund der Rückstandsproblematik von Arzneimittelresten in Lebensmitteln und der Einhaltung der Wartezeiten. Über den Erwerb und die Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel sind laut § 19 Apothekenbetriebsordnung zeitlich geordnete Nachweise zu führen, die mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, aber nicht weniger als fünf Jahre aufzubewahren sind. Eine digitale Dokumentation ist möglich.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/2021 ab Seite 108.
Bärbel Meißner, Apothekerin
Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist in der Apotheke eher selten, da es zum einen viel weniger Tierarzneimittel als Humanarzneimittel gibt und zum anderen neben der Apotheke noch weitere Vertriebswege gibt. So sind Tierarzneimittel ebenso in Tierarztpraxen oder Tier- und Zoohandlungen sowie in Tierfuttermärkten erhältlich. Zur Differenzierung, welches Präparat wo erhältlich ist, werden einerseits die Wirkstoffe selbst und andererseits auch die zu behandelnden Tierarten herangezogen. Zudem besitzen Tierärzte das Dispensierrecht.
Das bedeutet, dass sie die von ihnen behandelten Tiere häufig selbst mit den benötigten Arzneimitteln versorgen. Bei einer Gruppe von Tierarzneimittel entfällt die Apothekenpflicht, sodass diese auch in Tier-und Zoohandlungen vertrieben werden dürfen. Dies sind die sogenannten Heimtier-Arzneimittel und die nicht verschreibungspflichtigen Heimtier-Homöopathika. Heimtier-Arzneimittel enthalten keine verschreibungspflichtigen Wirkstoffe und dürfen nur bei Tieren eingesetzt werden, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
Einteilung nach Tierart Der rechtliche Status eines Tierarzneimittels wird, wie gesagt, nicht nur vom Wirkstoff selbst bestimmt, sondern hängt ebenso von der Tierart ab, zu deren Behandlung sie gedacht sind. Es gibt zum einen die Gruppe der Heimtiere, also Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die sogenannten Nicht-Lemi-Tiere. Hierzu gehören Kleintiere wie Katzen und Hunde sowie Zierfische, Ziervögel, Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen und Kaninchen. Dem gegenüber steht die Gruppe der lebensmittelliefernden Tiere. Aus sogenannten Lemi-Tieren werden Fleisch oder andere Produkte wie Milch, Eier oder Honig für den menschlichen Verzehr gewonnen.
Hier gelten besonders strenge Regeln in Bezug auf die Arzneimittelanwendung. Es ist wichtig, dass zwischen der letzten Anwendung des Arzneimittels und der Lebensmittelgewinnung genau definierte Wartezeiten eingehalten werden, damit Grenzwerte von Arzneimittelrückständen nicht überschritten werden. Sowohl Grenzwerte, als auch Wartezeiten werden von der Europäische Arzneimittelagentur (EMA) festgelegt. Außerdem gibt es eine Reihe von Substanzen, die für die Anwendung bei Lemi-Tieren grundsätzlich verboten sind.
Pferde gehören zur Gruppe der Equiden und nehmen eine Sonderstellung ein. Jedes Tier besitzt einen eigenen Equidenpass, in den eingetragen ist, ob der Besitzer das Pferd zur Schlachtung vorgesehen hat oder ob es unwiderruflich am Lebensende der Tierkörperverwertung zugeführt wird und somit nicht der Lebensmittelgewinnung dient. Das Tier behält den Pass für die Dauer seines Lebens und wird bei einem Besitzerwechsel mit weitergegeben.
Dokumentation von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
Beim Erwerb:
+ Name und Anschrift des Lieferanten
+ Name, Menge und Chargenbezeichnung des Arzneimittels
+ Datum des Erwerbs
Bei der Abgabe für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen:
+ Name und Anschrift des Tierhalters
+ Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes
+ Name, Menge und Chargenbezeichnung des Arzneimittels
+ Datum der Abgabe