Mehrwertsteuersenkung | Offizin
MÜSSEN WIR DIE GESAMTE FREIWAHL NEU AUSZEICHNEN?
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Die Mehrwertsteuer sinkt ab Juli bis Ende des Jahres von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent. In den Apotheken sind davon zwei Warengruppen auf unterschiedliche Weise betroffen: zum einen die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der Preisbindung unterliegen. Die Preisänderungen werden von den Softwareanbietern pünktlich zum Monatsbeginn in den Artikelstamm eingepflegt, für die ApothekenmitarbeiterInnen entsteht kein Mehraufwand. Zum anderen betrifft die Regelung aber auch das restliche Sortiment - freiverkäufliche Arzneimittel, Kosmetik, ergänzende Produkte –, für das die Preise selbst festgelegt werden dürfen.
Zunächst muss man hier eine Entscheidung fällen: Behält die Apotheke die bestehenden Bruttopreise bei? Dadurch entstünden höhere Nettopreise, also mehr Gewinn, außerdem spart man sich so das Umetikettieren. Den Sinn der Steuersenkung, nämlich den Konsum anzukurbeln, verfehlt man auf diese Weise. Einige Apotheker wiesen kürzlich allerdings darauf hin, dass ein höherer Verbrauch von Arzneimitteln nicht wünschenswert ist, schließlich sollen sie bedarfsgerecht eingesetzt werden.
Oder rechnet man die Preise entsprechend der neuen Mehrwertsteuer um? Das erwarten die Kunden vermutlich, so sieht es auch das sogenannte zweite Corona-Steuerhilfegesetz vor. Gemäß Preisangabenverordnung müssen Waren mit dem Gesamtpreis gekennzeichnet sein, andernfalls drohen Abmahnungen. Muss nun also die gesamte Freiwahl neu ausgezeichnet werden? Die armen PKA…
Die gute Nachricht: Nein, es muss nicht jedes einzelne Preisschild erneuert werden. In Apotheken mit digitaler Preisauszeichnung ist dies ohne großen Aufwand möglich, die Anzeigen können zentral gesteuert werden. Nutzt man analoge Preisschilder oder -etiketten, dürfen diese unverändert bleiben: Ein Aushang genügt. Dies teilte die Apothekerkammer Berlin mit und bezog sich dabei auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an die Preisbehörden der Bundesländer. Werden Preise zeitlich begrenzt gesenkt, genüge es, dies durch eine „örtliche Bekanntmachung“ auszuweisen.
Die auf Heilberufe spezialisierte Steuerberatung Treuhand Hannover empfiehlt für einen Aushang folgende Formulierung:
Liebe Patientinnen und Patienten,
wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuerreduzierung gesenkt. Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.
Ihre Muster-Apotheke
Dann sollten die Mehrwertsteuersenkungen jedoch auch für das ganze Sortiment gelten. Passt die Apotheke nur einen Teil der Preise an, muss sie den Text angleichen. Hierbei sollte sie besondere Sorgfalt walten lassen, da sonst Abmahnungen drohen.
Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin
Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung