Auf Smartphone steht eine Medikamentendose und hinten dran ragt ein Zettel aus dem Smartphone© pe-art / iStock / Getty Images Plus
Die Zahl der ausgestellten E-Verordnungen seit dem 1. Januar um rund 15 Millionen gesteigert. Beim Ablaufprozess kommt es leider immer noch zu Schwierigkeiten, die die Arbeit der Apotheken erschweren.

E-Verordnungen

DAV FORDERT RETAXFREIHEIT FÜR E-REZEPTE BIS ENDE 2024

Das E-Rezept ist da. In Apotheken und Praxen herrscht teils noch große Unsicherheit, außerdem hakt es technisch. So drohen Retaxationen. Der DAV bittet deshalb alle Krankenkassen, auf ihr Recht zur Retax zu verzichten, wie die ABDA in einer Pressemeldung mitteilt.

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Seit Jahresbeginn hat die Anzahl der verordneten E-Rezepte deutlich zugenommen. Durch die neu hinzu gekommene E-Rezept-Pflicht für Arztpraxen hat sich die Zahl der ausgestellten E-Verordnungen seit dem 1. Januar um rund 15 Millionen gesteigert. Einige Arztpraxen sind noch unsicher im Umgang mit dem neuen System, außerdem gibt es Probleme bei den ärztlichen Signaturen und dem Ausfüllen von Freitextfeldern auf E-Rezepten.

Anke Rüdinger, Stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), zieht das folgende Fazit: „Der Anteil der E-Rezepte, die auf dem Verordnungsweg oder im Abgabeprozess komplett hängenbleiben, ist minimal. Trotzdem gibt es noch zu oft Schwierigkeiten, die die Arbeit der Apothekenteams in Zeiten der Lieferengpass-Krise zusätzlich erschweren und die Versorgung der Patientinnen und Patienten verlangsamen.“

Fehlerhafte Verordnungen dürfen nicht zu Hönorarverzicht führen

„Wenn Ärzte für die Signatur der Verordnungen beispielsweise die sogenannte Stapelsignatur verwenden, können die E-Rezepte teils erst mehrere Stunden nach dem Arztbesuch in der Apotheke abgerufen werden.  Bei der Eintragung der ärztlichen Berufsbezeichnung kommt es häufig zu Fehlern in den Datensätzen der Verordnungen, die gegebenenfalls eine Neuausstellung erforderlich machen. Damit sich die Situation für die Patientinnen und Patienten schnell verbessert, stehen wir derzeit sowohl mit dem Bundesgesundheitsministerium, der gematik, aber auch mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Kontakt“, so Rüdinger.

Ende vergangener Woche war bekannt geworden, dass zwei Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn) darauf verzichten, E-Rezepte, bei denen die Berufsbezeichnung fehlt oder unkorrekt angegeben ist, zu retaxieren, den Apotheken also die Vergütung dafür zu streichen. Rüdinger dazu: „Es darf nicht passieren, dass die ohnehin schon wirtschaftlich unter Druck stehenden Apotheken auf ihr Honorar verzichten müssen, weil die Arztpraxen bei der Implementierung des E-Rezept-Systems fehlerhafte Verordnungen ausstellen. Wir begrüßen es daher sehr, dass zwei große Krankenkassen nun darauf verzichten, E-Rezepte in diesen Fällen zu beanstanden.“ Die DAV-Vizechefin fordert nun: „Es wäre sehr hilfreich, wenn sich das gesamte Krankenkassenlager dem anschließt und in der Startphase des E-Rezeptes gänzlich auf Retaxationen verzichtet. Eine solche Friedenspflicht sollte mindestens bis Ende 2024 andauern und verlängert werden, wenn sich die Fehleranzahl bis zum Ende des Jahres nicht deutlich verringert hat.“

Was die grundsätzliche Stabilität der Versorgung betrifft, zeigt sich Rüdinger zuversichtlich: „Schon in der Pandemie haben die Apotheken beispielsweise beim Aufbau von Testzentren, den Impfzertifikaten und der Herstellung von Desinfektionsmitteln gezeigt, wie flexibel und schnell sie auf Notstände und Systemänderungen reagieren – auch beim E-Rezept zeigt sich, dass die Apotheken, teilweise allerdings mit großem Mehraufwand, die Arzneimittelversorgung trotz eines gesamten Systemumbruchs aufrechterhalten. Sollten sich einzelne Patientinnen und Patienten trotzdem noch unsicher fühlen, können sie ihren Arzt oder ihre Ärztin jederzeit nach einem Ausdruck des E-Rezeptes fragen – die Arztpraxen sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf Wunsch der Patientinnen und Patienten solche Ausdrucke zur Verfügung zu stellen.“#

Quelle: ABDA

Update: Friedenspflicht (Stand 6. Februar)

Ein kleiner Erfolg für Apotheken: In bestimmten Fällen verzichten die Krankenkassen – zeitlich begrenzt – auf ihr Recht zur Retaxation von E-Rezepten. Konkret trifft das auf vier Situationen zu:

  1. Durch Scannen des Securpharm-Codes übermitteln Sie die Chargen des belieferten Arzneimittels an die gesetzliche Krankenversicherung. Fehlt die Charge, verzichten die Kassen bis zum 29. Februar auf Retaxationen.
    Für die Heimversorgung gibt es bereits eine Übergangslösung: Nutzen Sie das Arzneimittel zum Stellen oder Verblistern und können die Charge deshalb nicht einscannen, übermitteln Sie stattdessen den Wert „Stellen“. Diese Regelung gilt bis Ende Juni 2025. Auch hier verzichten die Kassen bis 29. Februar 2024 auf die Retaxation, wenn der Wert „Stellen“ fehlt.
  2. Bei reinen Formfehlern, die „die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren“, wie etwa fehlende Angaben zum verordnenden Arzt oder zur Ärztin, konnte der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg eine Sonderregelung aushandeln. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 und noch bis Ende des Jahres verzichten die AOK Baden-Württemberg und die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf Retaxationen.
  3. Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) hat mit den Primärkassen in Nordrhein-Westfalen verhandelt, dass diese für E-Rezepte, die bis einschließlich 31. März abgerufen werden, auf die Retaxation von Formfehlern verzichten.
  4. Außerdem haben AVNR und die Primärkassen Nordrhein-Westfalens sich darauf geeinigt, dass bis 31. März bestimmte Formfehler bei Entlass-Rezepten nicht zur Retaxation führen:
    • Fehlerhaftes Kennzeichen
    • Fehlerhafte Arztbezeichnung
    • Fehlerhafter Stempel
    • Fehlerhaftes Standortkennzeichen
    • Keine Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR im Personalienfeld und der Codierleiste

Weiterhin bleibt zu hoffen, dass DAV und GKV-Spitzenverband sich auch bundesweit und langfristiger darauf verständigen können, dass Formfehler kein Retax-Grund sein sollen.        GVH

Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/friedenspflicht-bei-chargenuebermittlung/
https://www.apotheker.de/presse/meldung/2795
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/friedenspflicht-bei-e-rezepten-und-entlassmanagement/

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