Berufspolitik | Nachgefragt
WIE BERECHNET MAN DIE BERUFSJAHRE KORREKT?
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Grundsätzlich gilt, dass die Ausbildungszeit in dem erlernten Beruf nicht mitberechnet werden darf. Die Berechnung gilt ab der Erteilung der Berufserlaubnis. Konkret heißt das, die Berechnung beginnt zum Ersten des auf die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung (PTA-Urkunde) folgenden Monats. Denn bei der Berufsjahrberechnung zählen immer die vollen Monate. Wer also zum 15. eines Monats eine Stelle antritt, bekommt erst den Folgemonat angerechnet. Als Berufsjahre gelten grundsätzlich nur die Zeiten, die man auch tatsächlich mit Arbeit verbracht hat. Dies gilt unabhängig davon, in wie vielen Unternehmen die Berufsjahre absolviert worden sind. Die Berechnung der Berufsjahre bei Vollzeitbeschäftigung ist einfach, hier ist ein Jahr ein Jahr.
Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) § 14 für Apotheken, wird die Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden voll auf die Berufsjahre angerechnet. Bei weniger als 20 Wochenstunden wird mit der entsprechenden Quote im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit gerechnet. Im Laufe eines Berufslebens gibt es in der Regel zahlreiche Veränderungen und Unterbrechungen, die eine Berechnung der maßgeblichen Berufsjahre erschweren können. Für PTA werden nicht nur die Arbeitszeiten in der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausapotheke angerechnet, sondern auch Tätigkeiten im „pharmazeutischen Bereich“. Nicht angerechnet werden aber zum Beispiel Beschäftigungen beim Pharmagroßhandel und in der pharmazeutischen Industrie, ebenso die Tätigkeiten in Drogerien.
War man eine Zeitlang in anderen Berufen tätig oder etwa lange arbeitslos, wird dies ebenfalls nicht mit auf die Berufsjahre angerechnet. Wer aber aufgrund von langer Krankheit ausfällt und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, der hat keine Einbußen. Die Arbeitszeiten als PKA beziehungsweise Apothekenhelferin werden ebenfalls auf die PTA-Berufsjahre angerechnet, aber nur bis maximal drei Jahre. Auch die Mutterschutzfrist geht in voller Höhe in die Berufsjahre ein. Ebenso fließt die Elternzeit mit ein.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht mehr als zwölf Monate pro Kind und insgesamt nicht mehr als 24 Monate angerechnet werden können. Arbeitnehmer müssen ihre aktuellen Berufsjahre immer selbst im Blick behalten. Denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, selbständig auf die Berufsjahre seiner Angestellten zu achten und die sich möglicherweise hieraus ergebenden Gehaltserhöhungen automatisch umzusetzen. Arbeitnehmer sind also immer verpflichtet, dem Arbeitgeber selbst mitzuteilen, wann sie in eine neue Berufsjahrgruppe, die mit einer höheren Gehaltstufe verbunden ist, kommen.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 12/2021 auf Seite 117.
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