Berufspolitik: NACHGEFRAGT 12/11
WEIHNACHTSGELDKÜRZUNG/ANSPRUCH AUF VWL
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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA-Rechtsanwältin
Darf der Chef das Weihnachtsgeld zum Beispiel aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage kürzen?
Hier muss man unterscheiden zwischen der Sonderzahlung für tarifgebundene Apothekenangestellte und individuell vereinbartemWeihnachtsgeld. Die tarifliche Sonderzahlung wird spätestens mit dem Novembergehalt fällig. Wird in Ihrem Arbeitsvertrag beim Punkt „Sonderzahlung“ auf den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. Tarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) verwiesen, so steht Ihnen eine zusätzliche Vergütung in Höhe eines tariflichen Bruttomonatsgehalts zu.
Das gilt auch, wenn generell die Geltung des BRTV oder RTV Nordrhein vereinbart ist oder Sie ADEXA-Mitglied sind und Ihr Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ADA oder der TGL-Nordrhein ist. Wirtschaftlich schlecht gehende Apotheken können die tarifliche Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent kürzen. Dann muss Ihr Arbeitgeber jedoch auf Verlangen prüffähige Zahlen seines Steuerbüros vorlegen. Ist im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung vereinbart, die jederzeit widerrufen (oder gekürzt) werden kann, kann dies nur wirksam werden, wenn keine Tarif bindung besteht.
Bettina Schwarz, BVpta-Geschäftsführerin
Gibt es eine Regelung für vermögenswirksame Leistungen (VWL) in der Apotheke?
Die VWL kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis verhandelt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Seit 2002 hat aber jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung. Somit kann jeder Arbeitnehmer Teile seines Gehaltes in Beiträge zu einer bAV umwandeln.
Dies gilt für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer sowie für geringfügig Beschäftigte mit einem 400-Euro-Job, sofern sie auf ihre Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben. Der Arbeitgeber kann jedoch selbst entscheiden, welche Anlageform er dem Arbeitnehmer anbietet. Die Beiträge können alleine vom Arbeitnehmer oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich finanziell zu beteiligen, besteht nicht. Unter der gebührenfreien Servicehotline 08 00/3 04 05 04 können sich unsere Mitglieder beraten lassen und erhalten weitere Informationen zu den günstigen Versicherungskonditionen des BVpta Versorgungswerks.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 12/11 auf Seite 51.