© djedzura / istock / Getty Images Plus
© djedzura / istock / Getty Images Plus

Berufspolitik | Nachgefragt

WAS PASSIERT MIT DEM JOB, WENN DIE APOTHEKE SCHLIESST? WANN ERHÄLT MAN EINE ABFINDUNG?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Wie lange bekommt man bei einer Schließung sein Gehalt? Manchmal ahnt man es schon, manchmal kommt es überraschend: Eine Apotheke muss schließen. Je nachdem, wie die Kommunikation zwischen Apothekenleitung und Team läuft, kommt es vor, dass die Beschäftigten erst wenige Tage vor dem Ende informiert werden. Gerade langjährig Beschäftigte fragen sich dann, ob das einfach so geht. Die richtige Antwort ist: Ja, das geht einfach so. Die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb einzustellen, kann man als Angestellte nicht angreifen. Gleichzeitig muss sich ein Arbeitgeber trotz der Betriebsschließung an die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag halten.

Wenn lange Kündigungsfristen bestehen, muss man sich auch bei einer Stilllegung daranhalten und trotz geschlossener Apotheke die Gehälter weiterzahlen. Sind noch Aufräumarbeiten zu leisten und die Bestände aufzulösen, dürfen Angestellte hierfür eingesetzt werden. Ist aber alles abgewickelt, müssen die Gehälter weitergezahlt werden, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wird. Sonderkündigungsfristen gibt es, wenn ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist. In diesem Fall sollten sich Beschäftigte umgehend an die Arbeitsagentur wenden, um von dort Insolvenzgeld zu erhalten. Auch bei einer Apothekenschließung endet ein Arbeitsverhältnis übrigens nicht automatisch, sondern muss schriftlich gekündigt werden.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung? Eine Abfindung ist eine einmalige, freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an einen Angestellten, die aufgrund einer Kündigung von Arbeitgeberseite zustande kommt. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Wenn man also eine Kündigung erhalten hat, dann steht einem nicht automatisch eine Abfindung zu. Zuvor muss geprüft werden, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dann wird der Gekündigte das Unternehmen verlassen und er erhält keine Abfindung.

War die Kündigung nicht rechtmäßig, dann muss der Gekündigte erstmal weiterbeschäftigt werden. Ist aber eine Weiterbeschäftigung für den Gekündigten nicht zumutbar ist, dann kann das Gericht eine Abfindung anordnen. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung kann sich aus § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Abfindungsanspruch ergeben. Dazu muss das Kündigungsschutzgesetz für das Arbeitsverhältnis gelten. Das ist der Fall, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt.

Auch muss der Arbeitgeber darauf hinweisen und eine Abfindung in Aussicht stellen, wenn der Mitarbeiter die Frist zur Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. In manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann ein Anspruch auf eine Abfindung geregelt sein. Diese gilt es dann zu überprüfen.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 03/2021 auf Seite 74.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

×