Betäubungsmittel
VORSICHT!
Seite 1/1 3 Minuten
Nicht nur bei Berufsanfängern steigt der Adrenalinausstoß, wenn ein Betäubungsmittelrezept beliefert werden muss. Die Abgabe eines BtM wird durch die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung , das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), das Sozialgesetzbuch V (SGB V) und die Arzneimittellieferverträge mit den Krankenkassen geregelt. Schon kleine Ungenauigkeiten führen häufig zu Retaxierungen der Krankenkassen.
Systematische Kontrolle In die Apotheke gelangen von dem dreiteiligen BtM-Rezept die Teile I und II – Teil III verbleibt zur Dokumentation in der Arztpraxis. Das gelbe Deckblatt wird zur Abrechnung an die Krankenkasse gegeben (bei Privatversicherten erhält es der Patient), während Durchschlag Teil II drei Jahre in der Apotheke archiviert wird.
Die erste Kontrolle sollte auf die allgemeine vollständige Eintragung des Rezeptes abzielen: Angaben zum Kostenträger, Versicherten, Zuzahlungsstatus, Angabe zum Medikament, Stempel und Unterschrift des Arztes sowie Ausstellungsdatum.
Anders als die rosa Rezepte der GKV sind BtM-Rezepte immer nur sieben Tage nach dem Ausstellungsdatum gültig. Ein am 1.7.2013 ausgestelltes Rezept darf also bis zum 8.7.2013 beliefert werden. Der Arzt muss mit seiner vollständigen Unterschrift unterzeichnen. Angaben zu Berufsbezeichnung, Adresse und Telefonnummer sind Pflicht, außerdem muss bei Gemeinschaftspraxen der verordnende Arzt im Stempel, beziehungsweise der Vertreter durch i.V. kenntlich gemacht werden.
Wichtig ist, bei der Angabe zum Arzneimittel auf eindeutige Bezeichnung und Mengendefinition der abgeteilten Form in Gramm, Milliliter oder Stückzahl zu prüfen. Beschreibungen wie „1OP“ oder „N1“ genügen nicht. Bei transdermalen Systemen, zum Beispiel Matrixpflastern, gehören immer auch die Beladungsmenge und Freisetzungsrate dazu, sofern sie nicht aus dem Firmennamen hervorgehen. Wird nur der Wirkstoff verordnet, sind immer beide Angaben notwendig.
Buchstabenkennzeichnung Bei Überschreitung der Verschreibungshöchstmengen sowie bei Verordnung von mehr als zwei BtM-Wirkstoffen ist auf die Kennzeichnung des Rezeptes mit einem „A“ zu achten. Diese Höchstmenge bezieht sich auf den gesamten zurückliegenden 30 Tage-Verordnungszeitraum. Es kann also sein, dass der Patient durch Einlösen eines zweiten Rezeptes, das alleine unter der Höchstmenge liegt, insgesamt die Höchstmenge des Wirkstoffes überschreitet und die Kennzeichnung mit „A“ erforderlich ist.
Die Verordnung im Rahmen der Substitution ist mit einem „S“ hervorzuhaben. Löst der Patient eine bis zu zwei Tage ausreichende Substitutionsverschreibung selber in der Apotheke ein (z. B. für eine Überbrückung an Feiertagen oder Wochenende), wird zu dem „S“ noch ein „Z“ ergänzt. Ein „N“ gehört auf das Rezept, wenn der Arzt als Notfallverschreibung, zum Beispiel bei einem Hausbesuch, ein gewöhnliches rosa Rezeptformular benutzt hat und die korrekte BtM-Verschreibung auf BtM-Formular innerhalb von 24 Stunden/am nächsten Werktag nachgereicht wird. Diese wird natürlich nicht beliefert, sondern zusammen mit dem rosa „Notfallrezept“ archiviert.
Gebrauchsanweisung Ein BtM-Rezept muss laut § 9 BtMVV eine korrekte Dosierung mit Einzel- oder Tagesangabe oder dem Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ enthalten. Abkürzungen oder Angaben wie „bei Bedarf“ oder „alle drei Tage“ sind nicht erlaubt und führen immer wieder zu Retaxierungen.
Neues Outfit Es gibt seit Anfang März neue BtM-Rezeptformulare. Um den aktuellen Sicherheitsanforderungen im BtM-Verkehr gerecht zu werden, sind die neuen BtM-Rezepte mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen versehen. Die Echtheit kann in der Apotheke mit einfachen Mitteln überprüft werden.
Unter UV-A-Licht (wie bei der Geldscheinprüfung) verändert das weitgehend gelbliche BtM-Rezept seine Farbe und die schwarz eingedruckte Rezeptnummer erscheint grünlich-fluoreszierend. Auch enthält der Rezeptvordruck Reagenzien, die beim Anlösen mit entsprechenden Chemikalien zum Verlaufen der Druckfarben führen und so vor Verfälschung der Einträge schützen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bfarm.de .
Alte Rezepte behalten übrigens ihre Gültigkeit und können aufgebraucht werden. Die Ausfüllregeln sind nicht verändert worden. Weitere Neuerungen in der BtMVV sind die BtM-Pflicht von schnell-freisetzenden Tilidon-/Naloxon-haltigen Zubereitungen und Änderungen der Höchstverschreibungsmengen.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 04/13 ab Seite 108.
Dr. Katja Renner, Apothekerin