NACHGEFRAGT 11/11

STELLENWERT VON FORTBILDUNGEN/ KÜNDIGUNGSFRISTEN

Welchen Stellenwert haben Fortbildungen? Wie sind die Kündigungsfristen in der Apotheke geregelt?

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Wir haben Bettina Schwarz und Tanja Kratt (ADEXA) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.bvpta.de  und www.adexa-online.de .

Bettina Schwarz, Geschäftsführerin BVpta

Wie wichtig sind Fortbildungen und wie beantragt man das Zertifikat?
Das freiwillige Fortbildungszertifikat dokumentiert die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen und bestätigt damit, dass die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch regelmäßige Fortbildung gesichert und erweitert werden. Wie der Name verrät, ist das Zertifikat kein Muss. Eine Beantragung empfiehlt sich aber auf jeden Fall, sobald die erforderlichen Punkte gesammelt wurden. Denn sowohl für Ihre Stellung in der Apotheke als auch bei einem möglichen Jobwechsel ist der Nachweis des Fortbildungserfolgs ein großes Plus. Wer also ohnehin regelmäßig Fortbildungen besucht, sollte gezielt auf die Erreichung der Mindestpunktzahl hinarbeiten.

Damit das Fortbildungszertifikat bei der zuständigen Landesapothekerkammer beantragt werden kann, müssen in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren genügend – meist 100 – Fortbildungspunkte erworben werden. Zuständig ist die jeweilige Landesapothekerkammer, in deren Gebiet man beschäftigt ist. Im Saarland und in Sachsen existiert kein allgemeines Fortbildungszertifikat für PTA. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Kammeranforderungen finden Sie auch auf der Homepage des BVpta unter dem Link www.bvpta.de/wms/bvpta/fortbildung/zertifikat.


Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende ADEXA

Welche Fristen müssen PTA beachten, wenn sie selbst kündigen wollen?
Für tarifgebundene MitarbeiterInnen beträgt die Kündigungsfrist bei Eigenkündigung nach § 19 Abs. 1 Bundesrahmentarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein einen Monat zum Monatsende. Wenn keiner der beiden Rahmentarifverträge anzuwenden ist, weder durch Tarifbindung noch durch einzelvertragliche Regelung, dann müssen Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Sie beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Vertraglich können auch längere Fristen vereinbart werden, aber die Frist darf für den Mitarbeiter nicht länger sein als für den Arbeitgeber.

Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen bei langer Betriebszugehörigkeit, die das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 622) vorsieht, gelten nur für den Arbeitgeber. Sie können aber einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbart werden. Doch auch hier gilt, die Frist darf nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Wichtig zu wissen: Bei eigener Kündigung zum 30. Juni oder früher geht der tarifliche Anspruch auf anteilige Sonderzahlung verloren; bei einem Kündigungstermin im zweiten Halbjahr bleibt der Anspruch erhalten. Bei Fragen und Unklarheiten sollten sich ADEXA-Mitglieder immer rechtzeitig an die Rechtsberatung von ADEXA wenden.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 11/11 auf Seite 67.

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