Mehrere Umschläge werden aus einem Briefkasten genommen.
Rezeptsammelstellen in Supermärkten sind verboten, Pick-up-Stellen jedoch erlaubt - wenn die Apotheke eine Versandhandelserlaubnis besitzt. © stevanovicigor / iStock / Getty Images Plus

Pick-up-Stelle | Recht

REZEPTSAMMELN FÜR APOTHEKEN MIT VERSANDERLAUBNIS GENEHMIGT

Rezeptsammelstellen in Supermärkten sind verboten. Laut einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April können sie für Apotheken mit Versandhandelserlaubnis jedoch als Pick-up-Stellen gelten und sind dann erlaubt.

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Rezeptsammelstellen dürfen von Apotheken gemäß §24 der Apothekenbetriebsordnung nur nach ausdrücklicher Genehmigung betrieben werden, um abgelegene Ortschaften versorgen zu können. "Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden", heißt es in Absatz zwei. Damit ist klar: Sammelboxen für Rezepte in Supermärkten sind verboten. Für Versandanbieter gelten andere Regeln: Pick-up-Stellen sind erlaubt und werden seit Jahren genutzt. Kunden können hier Rezepte und Bestellkarten in eine Sammelbox in kooperierenden Einzelhandelsfilialen einwerfen. Die Lieferung durch die Online-Apotheke erfolgt dann nach Hause oder wird zur Abholung im Geschäft hinterlegt.

Eine Apothekerin aus Herne hatte jedoch einen großen Aufsteller im Eingangsbereich eines nahegelegenen Supermarktes platziert, um mit ihm Rezepte und Bestellungen zu sammeln. Eine Konkurrentin hatte dagegen geklagt, es handele sich offensichtlich um eine Rezeptsammelstelle. Sie gewann vor dem Verwaltungsgericht, der Aufsteller musste entfernt werden. Über mehrere Instanzen hinweg verteidigte die Apothekerin ihre Rezeptbox jedoch: Sie habe eine Genehmigung zum Versandhandel und es handele sich um eine erlaubnisfreie Pick-up-Stelle. Der Streit setzte sich vor dem Oberverwaltungsgericht fort und wurde am 23. April schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Vorschriften zum Versandhandel schließen nicht aus, dass Bestellungen auch mit dem Apotheken-Botendienst ausgefahren werden dürfen, die Möglichkeit des Paketversandes wird außerdem auf den Bestellkarten angeboten. Damit sei der Kundenkreis nicht örtlich begrenzt und es handele sich um einen typischen Versandhandel, entschied das Gericht: "Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister.“

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/jede-apotheke-darf-rezepte-sammeln-briefkasten-mit-versanderlaubnis/
https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__24.html

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