NACHGEFRAGT 06/11
PERSONALKÄUFE VON ARZNEIMITTELN/ÜBERSTUNDEN
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Angelika Gregor, Vorstandsmitglied BVpta
Wie sollte der Eigenverbrauch von Arzneimitteln geregelt werden?
Jeder Mitarbeiter einer Apotheke benötigt gelegentlich oder auch regelmäßig, ein Arzneimittel. Der so genannte Personalkauf wird in den Apotheken unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Apotheken wird allerdings ein Nachlass auf den Verkaufspreis gewährt. Dieser Rabatt ist eine freiwillige soziale Leistung des Apothekenleiters und kann daher auch nur von ihm festgelegt werden. Die Vergünstigung ist in der Regel personengebunden und gilt nicht für Familienangehörige.
Wenn nicht mehr als vier Prozent Rabatt gewährt werden, sind diese für die Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Darüber hinaus sind sie lohnsteuerpflichtig, wenn der Rabattfreibetrag im Jahr überschritten wird. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Einkäufe in der Apotheke, auch für das Randsortiment. Die Bezahlung regelt der Apothekenleiter. Ob der Betrag vom Gehalt einbehalten oder direkt bezahlt wird, wird zwischen Leitung und Personal vereinbart. Damit keine Unstimmigkeiten entstehen, wäre es sinnvoll und ratsam, allen Mitarbeitern die gleiche Vergünstigung zu gewähren.
Tanja Kratt, Zweite Vorsitzende ADEXA
Wie kann sich eine PTA wehren, wenn zu viele Überstunden verlangt werden?
Im Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter ist vereinbart, dass Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit nur in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden dürfen, zum Beispiel bei Erkrankung mehrerer KollegInnen. MitarbeiterInnen, die in ihrem Arbeitsvertrag etwa aus familiären Gründen konkrete Arbeitszeiten vereinbart haben, können nicht zu Überstunden verpflichtet werden – außer bei „Notfällen“, und vorausgesetzt, die Mehrarbeit kann ihnen zugemutet werden.
Insgesamt darf die tägliche Arbeitszeit durch Weisung des Arbeitgebers zwar auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Allerdings muss innerhalb der folgenden sechs Monate ein Ausgleich geschaffen werden, sodass acht Stunden im Mittel nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Es gibt also ganz klare Regelungen, wann und in welchem Umfang Überstunden verlangt werden können. Wenn diese aber nicht nur ausnahmsweise anfallen, sollten sich PTA mit ihrem Arbeitgeber darüber verständigen und gegebenenfalls eine generelle Stundenerhöhung vereinbaren.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/11 auf Seite 59.