Präimplantationsdiagnostik | Erbkrankheiten
IM EINZELFALL ZULÄSSIG
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Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Bayern geklagt, weil die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik ihren Antrag zur Durchführung einer PID abgelehnt hatte. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage der Frau abgewiesen. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter gaben jedoch der Revision der Klägerin statt und verpflichteten den Freistaat Bayern, deren Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten. Die Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit lägen vor, begründeten die Leipziger Richter ihre Entscheidung.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachkommen der Klägerin und ihres Partners an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erkranken, bei 50 Prozent.
Hierbei handelt es sich um eine multisystemische Erkrankung, die nicht nur die Skelettmuskulatur, sondern auch Auge, Herz, Zentralnervensystem und den Hormonhaushalt betreffen kann. Die Symptome beginnen in der Jugend oder im frühen Erwachsenenalter. Im Fall der Klägerin kommt nach Angaben des Gerichts hinzu, dass ihr Partner selbst deutliche Symptome der Erkrankung zeigt.
Die PID darf nach dem Embryonenschutzgesetz nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen und in wenigen eigens zugelassenen Zentren vorgenommen werden. Nur wenn bei einem Elternpaar das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht und der Einzelfall geprüft wurde, können durch künstliche Befruchtung erzeugte Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter genetisch untersucht werden.
Quelle: dpa