Politik
DER MEDIKATIONSPLAN
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Dieser neue Gesetzanspruch zur Ausstellung des Medikationsplans wurde im E-Health-Gesetz geregelt. Während zunächst die Papierversion umgesetzt wird, soll es ab 2019 diesen Plan dann auch elektronisch auf einer Gesundheitskarte des Patienten geben.
Hintergrund für dieses Gesetz ist, dass Medikationsfehler immer wieder bei ambulanten Patienten auftreten, die zum Beispiel unterschiedliche Ärzte, unterschiedliche Apotheken aufsuchen, die multimorbide sind oder aus dem Krankenhaus entlassen werden. Ursache ist dabei die mangelnde Kommunikation unter den Beteiligten in so einem Medikationsprozess.
Aufbau des Plans Der bundeseinheitliche Medikationsplan hat einerseits das Ziel, dem Patienten mehr Orientierungshilfe und Sicherheit in der Umsetzung seiner Arzneimitteltherapie zu geben. Andererseits hilft die einheitliche Arzneimitteldokumentation, die Kommunikation zwischen Apothekern, Haus- und Fachärzten, Pflegern und dem Krankenhaus zu erleichtern.
Der standardisierte Plan basiert strukturell auf einem breiten Konsens zwischen Apotheker- und Ärzteschaft, Krankenkassen, Patientenverbänden und Softwareherstellern, wie er im Rahmen der Aktionspläne zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland des Bundesgesundheitsministeriums abgestimmt wurde.
Der Medikationsplan bietet eine Übersicht über die verordneten Arzneimittel sowie die Arzneimittel der Selbstmedikation eines Patienten. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, der Handelsname, die Dosierung, der Einnahmegrund in laienverständlicher Sprache sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Im Kopf des Plans sind Angaben zum Patienten und zum Ersteller des Plans, sowie das Ausstellungsdatum enthalten.
Zusätzlich ist ein optional nutzbarer Barcode auf dem Medikationsplan aufgebracht, der es möglich macht, die Inhalte des Plans in die Computersoftware einzulesen und zu bearbeiten. Die Medikation soll möglichst so sortiert sein, dass als erstes die verordneten Dauermedikamente nach Einnahmezeitpunkt, dann die verordneten Bedarfsmedikamente (z. B. ein Nitrospray) und als letztes die Selbstmedikation aufgeführt sind. Im unteren Teil des Plans können noch per Freitext wichtige Angaben gemacht werden.
Inhalt Der Hausarzt ist in der Regel derjenige, der für die Erstellung des Medikationsplans verantwortlich ist, optional kann auch ein Facharzt dafür Sorge tragen, wenn er die überwiegende Koordination der Arzneimitteltherapie eines Patienten vornimmt. In der Apotheke wird der Medikationsplan auf Wunsch des Patienten um die in der Apotheke abgegebenen Arzneimittel ergänzt oder aktualisiert, soweit dies aus Sicht der Apotheke pharmazeutisch notwendig erscheint.
Das betrifft sowohl die in der Selbstmedikation als auch die verschriebenen und in der Apotheke abgegebenen Arzneimittel. Wird aufgrund der Rabattverträge ein Arzneimittel eines anderen Herstellers geliefert, so können PTA und Apotheker den Plan auf Wunsch aktualisieren.
Die Medikationsänderung wird vom behandelnden Arzt überprüft. Wird ein neuer Plan ausgegeben, sollte die vorherige Version vernichtet oder als ungültig gekennzeichnet werden. Im Übrigen kann der Patient auch darauf bestehen, dass ein Medikament nicht auf dem Plan aufgeführt wird. Dann müssen Arzt und Apotheker auf die Angabe dieses Arzneimittels auf dem Medikationsplan verzichten.
Haftungsaspekte Immer wieder wird in Apotheker- und Arztkreisen die Frage nach den rechtlichen Verpflichtungen gestellt, die sich aus dem Medikationsplan ergeben. Der Plan enthält den Hinweis, dass Vollständigkeit und Aktualität nicht gewährleistet werden können. Weder Arzt noch Apotheker tragen deshalb die Verantwortung dafür.
Dennoch ergibt sich für die Apotheke die Verpflichtung, wenn bei der Abgabe von Arzneimitteln der Medikationsplan vorgezeigt wird, dessen Informationen zu berücksichtigen. Der §20 Apothekenbetriebsordnung, der auch hierbei wirksam ist, lautet: „Bei der Information und Beratung über Arzneimittel müssen insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt werden.
Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten ergeben...“. Der Gesetzgeber hat aber keinen strukturierten Prozess einer Medikationsanalyse mit AMTS-Prüfung vorgesehen.
Das bedeutet, dass der Plan im Rahmen des normalen Beratungsprozesses, wie er bisher auch bei der Abgabe von Arzneimitteln stattfinden soll, PTA und Apotheker mehr und leicht sichtbare Informationen zur Gesamtmedikation übermittelt. Findet in der Apotheke keine Abgabe eines Arzneimittels statt, sondern bittet der Patient um Aktualisierung, besteht eine gesetzliche Verpflichtung für die Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme, zum Beispiel Wechselwirkungen oder Doppelmedikationen.
Fazit Der Medikationsplan in Papierform ist ein Instrument, das für mehr Übersicht über die Gesamtmedikation des Patienten sorgen soll. Es kann von Ärzten und Apothekern für die interprofessionelle Kommunikation genutzt werden. Dabei muss aber klar sein, wer für welche Aspekte verantwortlich ist. Außerdem ist es sehr sinnvoll, wenn sich die Apotheker vorab mit ihren Hauptverordnern über die bestmöglichen praktikablen Kommunikationswege abstimmen.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 10/16 ab Seite 156.
Dr. Katja Renner, Apothekerin