© Die PTA in der Apotheke
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NACHGEFRAGT 08/11

AUSZAHLUNG VON URLAUBSTAGEN/ REGELUNGEN BEI FORTBILDUNGEN

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Nur in Ausnahmefällen kann er seine Urlaubstage in eine Geldforderung umwandeln. Neben dem Alltag in der Apotheke sollten auch Weiterbildungen auf dem Programm stehen.

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Bettina Schwarz, Geschäftsführerin BVpta

Kann von einer PTA verlangt werden, dass sie auf Teile ihres Urlaubs verzichtet und ihn ausbezahlt bekommt?
Dies ist nur in ganz wenigen Fällen erlaubt, denn das Recht auf Urlaub ist in erster Linie auf bezahlte Freizeit gerichtet. Diese gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Danach kann der Urlaub dann ausgezahlt werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeits verhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Auch der §11 BRTV besagt, dass eine Urlaubsabgeltung zu gewähren ist, wenn einem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche zustehen, die wegen seines Ausscheidens nicht mehr als bezahlte Freizeit realisiert werden können.

Dabei ist für jeden Urlaubstag 1⁄25 des monatlichen Bruttogehalts anzusetzen. Der Abgeltungsanspruch ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch kann vereinbart werden, dass drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1⁄25 des monatlichen Bruttogehalts ab gegolten werden. Dieses „Abkaufen von Urlaub“ ist legal, soweit der gesetzliche Mindesturlaubs anspruch dadurch nicht gekürzt wird. Lassen besondere Umstände die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist dieser auf das nächste Jahr zu übertragen.



Barbara Neusetzer, Erste Vorsitzende ADEXA

Sind Fortbildungen in jedem Bundesland vorgeschrieben? Müssen diese von PTA selbst getragen werden?
Weiterbildungen sollten für das gesamte Personal in der öffentlichen Apotheke eine Selbstverständlichkeit sein. Seitens der Kammern gibt es aber nur das freiwillige Fortbildungszertifikat, bei dem PTA in der Regel innerhalb von drei Jahren 100 Punkte erwerben können. Eine Ausnahme bildet Sachsen; hier gibt es eine eigene Fortbildungsreihe über zwei Jahre, die aber mangels Angeboten nicht von allen besucht werden kann. Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung wird es voraussichtlich eine Verpflichtung zur Beratung zur geben.

Deshalb wird auch Fortbildung wichtiger denn je – und auch im Bereich der Kommunikation: „Wie sag ich’s meinem Kunden?“ ADEXA hat im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der zum Jahresbeginn mit dem ADA abgeschlossen wurde, für das nichtapprobierte pharmazeutische Personal (also PTA und PI) einen zusätzlichen Tag Bildungsurlaub erstritten (§ 12). Der tarifliche Anspruch beträgt jetzt sechs Tage innerhalb von zwei Jahren. Bei Tarifbindung ist der Arbeitgeber laut BRTV verpflichtet, die Kosten für von ihm angeordnete Veranstaltungen zu bezahlen (BRTV, § 17, Abs. 5). Andernfalls ist das persönliche Verhandlungsgeschick der PTA gefragt.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/11 auf Seite 59.

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