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NACHGEFRAGT 08/12

ZUR KONKURRENZ-APOTHEKE/LÄNGERE PTA-AUSBILDUNG

Darf man in die Konkurrenz-Apotheke wechseln?

Sollte die PTA-Ausbildung verlängert werden?

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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.


Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin

Kann der Chef verhindern, dass man in die benachbarte Apotheke wechselt?
Das kommt auf den Arbeitsvertrag der betreffenden Kollegin an: Wenn dort kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann sie auch in die Nachbarapotheke wechseln, selbst wenn diese den gleichen Einzugsraum für Patienten und Kunden hat – oder den gleichen fachlichen Schwerpunkt. Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn gleichzeitig eine so genannte Karenzentschädigung in Höhe des letzten halben Bruttogehalts pro Monat im Karenzzeitraum vorgesehen ist.

Dass solch eine Vereinbarung nur schriftlich und in beiderseitigem Einvernehmen getroffen werden kann, versteht sich (fast) von selbst. In der Praxis werden Wettbewerbsklauseln bei angestellten ApothekerInnen und PTA häufiger für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart. Für den Arbeitgeber kann die daraus folgende Karenzentschädigung allerdings ziemlich teuer werden. Ein (zweijähriges) wirksames Wettbewerbsverbot für PTA ist deshalb eher unwahrscheinlich. Am besten ist es, den eigenen Vertrag daraufhin zu prüfen. Gewerkschaftsmitglieder können im Zweifelsfall auch kostenfrei die ADEXA-Rechtsberatung in Anspruch nehmen.


Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Warum soll die PTA-Ausbildung auf drei Jahre verlängert werden?
Gesundheitsfachberufe werden absehbar innerhalb eines deutschen und europäischen Qualifikationsrahmens eingestuft. Eine dreijährige Ausbildung gilt als Standard für deren Vergleichbarkeit. Andere Assistenzberufe im Gesundheitswesen erfüllen dies längst. Wollen wir PTA als ein wichtiger Baustein im integrierten Versorgungssystem als Gesundheitsfachberuf nicht außen vor bleiben, ist eine Anhebung der Ausbildungszeit unumgänglich. Dazu kommt, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Wesentlichen der Fassung von 1968 entstammt und nicht mehr zeitgemäß ist.

Die heutige Tätigkeitsvielfalt der PTA in der Apotheke muss sich in den Ausbildungsanforderungen wiederfinden. Hierfür sprechen nicht zuletzt die inzwischen eingeführte Beratungspflicht oder die Bestimmungen bei der Herstellung von Rezepturen im Rahmen der neuen Apothekenbetriebsordnung. In diesem Zusammenhang gibt es grundsätzlich erweiterten Lehrbedarf zur Apothekenpraxis, aber auch zu speziellen Themenfeldern. Auch müssen andere Berufsfelder für PTA, wie beispielsweise die Krankenhausapotheke oder die Industrie, künftig im Lehrplan mehr Berücksichtigung finden.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/12 auf Seite 67.

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