Heinz-Günter Wolf, © abda.de

Apothekenhonorar/ABDA

WOLF: AUSGABENSTEIGERUNGEN OHNE ABZÜGE

Warum fielen die Berechnungen der ABDA und des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) in Sachen Apothekenhonorar so unterschiedlich aus?

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Dass die Apotheken in den vergangenen Jahren Mehrausgaben in einer durchschnittlichen Höhe von rund 38 000 Euro hatten, wird von beiden nicht bestritten. Das BMWi hatte von den Mehrausgaben aber den Rohertrag abgezogen und diesen Schritt mit Verbraucherinteressen begründet. „Dem treten wir entschieden entgegen“, so ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf. Verbraucherinteressen richteten sich nicht nur nach dem Preis. Die ABDA fordert, dass die Ausgabensteigerungen ohne Abzüge berechnet werden.

In seiner Begründung verweist das Ministerium auf die gesetzliche Ausgangslage: Im Arzneimittelgesetz heißt es ausdrücklich, dass bei einer Anpassung des Fixums die „berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher“ berücksichtigt werden müssen. Um dies in der Verordnung umzusetzen, hatte das BMWi von den angestiegenen Gesamtkosten der Apotheken die Zugewinne beim Rohertrag abgezogen. Statt 38 184 Euro pro Apotheke seien daher nur 11 500 Euro auszugleichen.

In der Begründung des BMWi heißt es: „Der Rohertrag wurde von den Arzneimittelverbrauchern beziehungsweise Kostenträgern finanziert und steht den Apotheken zur Finanzierung ihrer Kostensteigerungen zur Verfügung. Dementsprechend vermindert sich der Anpassungsbedarf aufgrund von Kostensteigerungen um die tatsächlich erzielten Zuwächse des Rohertrags.“ Wolf zufolge hat die Berücksichtigung des Rohertrages allerdings nichts mit den Interessen der Apothekenkunden zu tun: „Mit dem verwendeten Rechenwerk postuliert die Politik: Die Verbraucher wünschten sich nichts als Einsparungen.“

Aus Sicht der ABDA geht es den Verbrauchern aber nicht nur um niedrige Preise: „Im Verbraucherinteresse steht auch die sichere, flächendeckende, Rund-um-die-Uhr Arzneimittelversorgung durch die Apotheke vor Ort“, so Wolf. Auch in ihrer Stellungnahme gegenüber dem BMWi will die ABDA dieses Argument verwenden. Quelle: apotheke-adhoc.de

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