Berufspolitik | Nachgefragt
WAS PASSIERT MIT NICHT GENOMMENEM URLAUB? KANN MAN FÜR EIN KRANKES HAUSTIER FREINEHMEN?
Seite 1/1 2 Minuten
Darf der Urlaub mit ins nächste Jahr genommen werden? Sowohl nach der gesetzlichen als auch nach der tariflichen Regelung muss der Urlaub bis zum 31.12. eines Jahres genommen werden. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person der Mitarbeiterin nicht möglich ist, kann er auf das nächste Jahr übertragen werden. Ein betrieblicher Grund wäre eine Krankheitswelle, wegen der die Apothekenleitung Urlaubsanträge zum Jahresende ablehnen musste. Persönliche Gründe sind in erster Linie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten.
Wer erkrankt ist, kann seinen Erholungsurlaub nicht in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kann der restliche Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen werden. Dann muss er allerdings bis zum 31.03. in Anspruch genommen werden, ansonsten würde er endgültig verfallen. Nach neuer Rechtsprechung müssen Arbeitgeber rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, der zu verfallen droht. Nur dann, wenn die Übertragung wegen einer langandauernden Erkrankung erfolgt ist und die Mitarbeiterin auch weiterhin bis zum 31.3. krank ist, verfällt der Resturlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31.3. des darauffolgenden Jahres.
Gibt es Sonderurlaub für ein erkranktes Haustier? Das Haustier ist krank und muss dringend zum Tierarzt, aber eigentlich müsste man auf die Arbeit – was nun? Darf man daheimbleiben und sich um das Tier kümmern? In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf Sonderurlaub, so wie es der Fall wäre, wenn das Kind erkrankt ist, denn Tiere sind laut Gesetz keine Familienmitglieder. Das Gesetz sieht ein Tier als Sache. Allerdings gelten in Deutschland strenge Vorschriften zum Schutz von Tieren und kein Tier soll leiden. In der Regel werden Arbeitsgerichte eine Situation deshalb immer bemessen an ihrer Notlage beurteilen.
Es wird also ein Kompromiss gesucht, der sowohl die Interessen des Arbeitgebers und das Wohl des Tieres berücksichtigt, wenn es tatsächlich vor Gericht kommt. Das heißt, wer wegen eines kranken Haustieres rechtzeitig den Arbeitgeber informiert, bekommt dafür frei, allerdings hat man dann keinen Anspruch auf Bezahlung, sondern muss dafür Urlaub oder unbezahlte Freizeit nehmen. Muss das Tier nach der Behandlung oder einer Operation zu Hause überwacht und gepflegt werden, besteht die Möglichkeit, dem Arbeitgeber anzubieten, die verlorene Arbeit nachträglich zu erledigen. In jedem Fall ist es sinnvoll, gleich mit dem Arbeitgeber zu reden und eine für alle Parteien, auch für das erkrankte Tier, akzeptable Lösung zu finden.
Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.