WAHLMÖGLICHKEIT BEI ARZNEIMITTELN

Seit Januar 2011 gibt es zahlreiche Neuregelungen im Gesundheitssystem, die bei Patienten für Verwirrung sorgen. Was raten die Apotheken?

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Bisher hat schon nahezu jeder Patient einmal ein anderes als das verschriebene Medikament ausgehändigt bekommen, da die Krankenkassen mit den Arzneimittelherstellern Rabattverträge geschlossen haben. Apotheker sind gesetzlich dazu verpflichtet, nur das Medikament auszuhändigen, für das solche Rabattverträge zwischen Krankenkasse und Hersteller bestehen.

Seit 2011 kann der Patient nun in der Apotheke auf sein verschriebenes Medikament bestehen. Die Kosten für diese neue Wahlmöglichkeit muss der Patient aber zunächst komplett selbst tragen, erklärt die Apothekerkammer Niedersachsen. Im nächsten Schritt kann der Patient dann von seiner Krankenkasse eine Kostenerstattung beantragen und muss nur noch für die Differenz zwischen dem Rabattmedikament und seiner selbstgewählten Arznei aufkommen.

Welche Summe genau die Krankenkassen zurückerstatten, ist aktuell jedoch ungewiss. Die Krankenkassen können von der Rückerstattungssumme z. B. die gesetzlichen Abschläge abziehen. Der Patient muss also - ohne den Preis zu kennen, entscheiden, ob er dem rabattierten oder dem gewohnten Medikament den Vorzug gibt.

Dabei ist die Idee von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durchaus
sinnvoll: Wer statt des Rabattmedikaments sein Wunscharzneimittel haben möchte, kann einfach die Differenz draufzahlen. Aber die Rabattzahlungen der Industrie an die Krankenkasse sind geheim. Ebenso steht nicht fest, wie hoch die Krankenkasse die Verwaltungsgebühr für die Kostenerstattung ansetzt. Entscheidet sich der Patient für sein vertrautes Medikament, bleibt er vermutlich auf einem Großteil der Kosten sitzen.

Generell spreche aber nichts dagegen, das rabattierte Medikament zu wählen, sagt die Apothekerkammer Niedersachsen. Nach wie vor kann sich jeder Patient darauf verlassen, in seiner Apotheke das richtige Medikament zu bekommen, das in seiner Wirksamkeit zu 100 Prozent den Anforderungen entspricht. In einem persönlichen Beratungsgespräch klärt das Apothekenpersonal bei der Ausgabe des neuen Arzneimittels über die Handhabung auf. Patienten können darauf vertrauen, dass ihr Apotheker einem Austausch widersprechen wird, wenn er pharmazeutische Bedenken bei der Behandlung mit problematischen Arzneimitteln hat, z. B. bei Medikamenten gegen Asthma oder Schilddrüsenerkrankungen.

Patienten können ihren Arzt auch bitten, auf dem Rezept zu vermerken, dass exakt das verschriebene Medikament ausgegeben werden muss. Allerdings liegt das allein im Ermessen des Arztes. Da er damit die Regelungen der Rabattverträge umgeht, läuft er Gefahr, nicht wirtschaftlich zu verordnen. Ihm droht eine Überprüfung, mit dem Risiko, die Kosten für die Arzneimittel seiner Patienten selber zahlen zu müssen.

Wer sich entscheidet, vorerst selbst für sein Medikament aufzukommen, braucht die Belege für die Rückerstattung nicht zu sammeln, sondern kann sie sofort bei der Krankenkasse einreichen. Da dort jeder Vorgang einzeln betrachtet wird, fällt für jedes Medikament gesondert die Bearbeitungsgebühr an. Quelle: www.apothekerkammer-nds.de.

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