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Recht/Arzneimittel-Herstellung

URTEIL ZU ZYTOSTATIKA

BGH entscheidet: Apotheker, die Zytostatika-Lösungen herstellen, dürfen keine Arzneimittel verwenden, die in Deutschland nicht zugelassen sind - wenn es hierzulande eine Alternative gibt.

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Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang der Woche wird der Freispruch für einen Apotheker aus Bayern aufgehoben. Der Mann hatte in den Jahren 2006 und 2007 Zytostatika-Lösungen mit Gemcitabin hergestellt und dafür ein Medikament verwendet, das nur im Ausland zugelassen ist, aber den gleichen Wirkstoff enthält wie das Vergleichspräparat auf dem deutschen Markt. Durch den Einkauf im Ausland sparte der Apotheker insgesamt 58 500 Euro. Bei der Abrechnung mit den Krankenkassen machte er jedoch den Listenpreis für das deutsche Produkt geltend.

Das Landgericht München hatte den Apotheker im vergangenen Jahr freigesprochen. Aus Sicht der Richter hatte der Mann kein Fertigarzneimittel ohne Zulassung in Verkehr gebracht, sondern eine in seiner Apotheke hergestellte und damit zulassungsfreie Rezeptur. Der Bundesgerichtshof sieht das anders. «Die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel», heißt es in einer Pressemitteilung des BGH. Dafür sei vielmehr die «Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte in der Apotheke» erforderlich.

Darüber hinaus könnte sich der Apotheker aus Sicht der Bundesrichter auch des Betrugs strafbar gemacht haben. Denn für nicht zugelassene Medikamente bestehe kein Erstattungsanspruch, so der BGH. Der Schaden würde sich damit in voller Höhe auf die zu Unrecht durch Krankenkassen und Privatpatienten erstatteten Beträge belaufen. Mit dem Fall muss sich nun erneut eine Wirtschaftskammer des Landgerichts München befassen. Quelle: sch/pharmazeutische-zeitung.de

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