NACHGEFRAGT 12/12
SOZIALE NETZWERKE BERUFLICH NUTZEN/ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
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Wir haben Barbara Neusetzer und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Barbara Neusetzer, Erste Vorsitzende ADEXA
Welche beruflichen Chancen bieten Social-Media-Plattformen?
Aktuelle Nachrichten lesen, Informationen zur Berufspolitik abrufen oder mit Schulfreundinnen in Kontakt bleiben: All das leisten Social Media wie Facebook, Twitter oder Xing (zum Beispiel über www.facebook.com/ADEXA.Die.Apothekengewerkschaft ). Mit wenigen Mausklicks lassen sich Texte, Bilder oder Videos einfach online stellen. ADEXA rät aber zum Fingerspitzengefühl, damit Privates nicht plötzlich weltweit zugänglich wird.
Aus den USA kommt ein neuer Trend, der sich momentan vor allem bei internationalen Konzernen durchsetzt: Arbeitnehmer auf Jobsuche veröffentlichen ihr Profil inklusive Ausbildung, Weiterbildung und Lebenslauf auf Social-Media-Plattformen. In Deutschland ist Xing der klare Favorit, gefolgt von Facebook und LinkedIn. Dort suchen Firmen, die Stellen zu besetzen haben, nach geeigneten Bewerbern und kontaktieren diese direkt. Um hier zu punkten, muss das Profil stets aktuell und inhaltlich stimmig sein. Weitere Kompetenzen sollten schon aus der Überschrift, die bei Suchabfragen erscheint, ersichtlich sein. Hier gibt beispielsweise „PTA – Ernährungsberatung” wichtige Zusatzinformationen.
Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin
Darf der Chef den Arbeitsvertrag einseitig ändern?
Eine Änderung des Arbeitsvertrags muss entweder einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden oder aber durch eine Änderungskündigung. Dabei wird das bestehende Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, allerdings unter geänderten Vertragsbedingungen. Hierbei sind Fristen zu beachten und es ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung überhaupt zulässig ist.
Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung vorlegt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob er einverstanden ist oder nicht. Die Änderung muss schriftlich fixiert sein. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass diese Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wenn der Arbeitnehmer allerdings nicht einverstanden ist, wird aus der Änderungskündigung eine reguläre Kündigung. Hierbei müssen dann die Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages eingehalten werden. Sollte der Arbeitnehmer nicht unterschreiben, so gilt das ab diesem Tag als Kündigung durch den Arbeitgeber.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 12/12 auf Seite 102.