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Nachgefragt 03/15

SCHADENERSATZ | PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD

Kann die PTA im Schadensfall zur Kasse gebeten werden?

Wem steht das Pflegeunterstützungsgeld zu?

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Wir haben Iris Borrmann und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Iris Borrmann, Rechtsanwältin ADEXA

Wer haftet bei Retaxationen?
Verweigert die Krankenkasse die die Zahlung, kann dies empfindliche finanzielle Einbußen für den Apothekenleiter bedeuten. Um zu klären, ob und wie Angestellte haften, muss zunächst festgestellt werden, welcher Mitarbeiter das Präparat abgegeben hat. Eine kollektive Haftung aller Angestellten, die im Handverkauf arbeiten, wird zwar von einigen Apothekenleitern praktiziert, ist aber rechtlich unzulässig. Wenn der Verursacher feststeht, haftet dieser grundsätzlich nur bei mittlerer und bei grober Fahrlässigkeit.

Bei leichter Fahrlässigkeit, beispielsweise bei der Abgabe im Akkord in hochfrequentierten Apotheken, scheidet eine Haftung der abgebenden PTA grundsätzlich aus. Ob an eine PTA, deren Informations- und Beratungsbefugnis nach § 20 Abs.1 S.2 ApoBetrO schriftlich festgehalten wurde, höhere Anforderungen gestellt werden, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Auf jeden Fall muss der Apothekeninhaber nachweisen, dass er alle Kolleginnen und Kollegen, die im Handverkauf arbeiten, über die aktuell geltenden Grundsätze und Abgabemodalitäten sowie über Rabattverträge aufgeklärt hat. Kann er dies nicht nachweisen, so trifft ihn ein „Organisationsverschulden“. Arbeitnehmer werden dann ebenfalls von der Haftung freigestellt.

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Pflegeunterstützungsgeld - Wer hat Anspruch darauf?
Solange alte Menschen sich noch selbst gut versorgen können und nicht krank werden, benötigen sie oftmals nur geringe Hilfe von außen. Was ist aber, wenn sie plötzlich akut pflegebedürftig werden? Arbeitnehmer, die sich um nahe Angehörige – dies können die Eltern oder Schwiegereltern, die Großeltern, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, aber auch der Lebenspartner oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sein – kümmern und deren kurzfristige Pflege gewährleisten, haben seit dem 1. 1. 2015 nun auch neben dem bereits bestehenden Anspruch auf eine Auszeit von der Arbeit für die Dauer von zehn Tagen zusätzlich einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Damit dies gezahlt wird, muss es sich um eine akute aufgetretene Pflegesituation handeln, für die der Arbeitnehmer die bedarfsgerechte Pflege organisieren oder sicherstellen muss. Handelt es sich nur um einen Krankheitsfall eines nahen Angehörigen, wird hierfür kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Arbeitnehmer können dieses bei der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen der zu pflegenden Person beantragen. Ihren Antrag auf finanzielle Unterstützung nebst der ärztlichen Bescheinigung sollten sie dort umgehend einreichen.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 03/15 auf Seite 76.

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