Nachgefragt 05/13
PTA-PRAKTIKUM/KIND ERKRANKT
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Wir haben Ingrid Heberle und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Ingrid Heberle,
Leiterin der ADEXA-Fachgruppe PTA
Was erwartet PTA-Praktikanten in der Apotheke?
Wenn sich eine Apotheke entscheidet, einen PTA-Praktikanten einzustellen, ist dies mit der Hoffnung verbunden, dass der/die neue Kolleg/ in in das Team passt, und dass sie beziehungsweise er nach einiger Zeit das Team entlastet. Die PTA-Praktikanten müssen in sechs Monaten lernen, das schulisch erworbene Wissen in die Praxis umzusetzen. Weg von den einzelnen theoretischen Fächern, hin zur Beratung der Kunden im HV. Da zeigt sich, wie gut man die einzelnen Fächer verknüpfen kann.
Manchmal entwickeln sich hier schon Vorlieben: Kann man gut Tipps zur Ernährung geben oder ist doch eher Homöopathie von besonderem Interesse? Jede Apotheke hat andere Schwerpunkte, in die man sich einarbeiten kann. In der Rezeptur sind die Praktikanten durch das Training in der Schule oft recht fit und können den „alten Hasen“ den einen oder anderen Tipp geben. Für die Praktikanten ist die Apotheke eine Herausforderung. Wer sich gut in ein Team eingliedern kann, ist klar im Vorteil. Ideal ist, wenn neben der Apothekenleitung eine erfahrene PTA als Ansprechpartnerin/ Mentorin fungiert. Und auch im Qualitätsmanagementsystem, das bald alle Apotheken haben müssen, sollten die Inhalte und Abläufe des PTA-Praktikums festgelegt sein.
Bettina Schwarz, BVpta, Geschäftsführerin
Darf man zuhause bleiben, wenn das Kind krank ist?
Für familienversicherte Kinder bezahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Kinderpflegekrankengeld, wenn der Arbeitgeber nicht zahlungspflichtig ist. Er ist dann zahlungspflichtig, wenn im Arbeitsvertrag die Lohnfortzahlung durch den Betrieb nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Laut Sozialgesetzbuch (SGB) V§45 darf ein Elternteil zu Hause bleiben, wenn ein Kind wegen Krankheit bettlägerig ist. Aber: das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein und es kann keine andere Person im Haushalt aushelfen.
Die Betreuung muss aus ärztlicher Sicht erforderlich sein und die Krankheit durch ein Attest belegt werden. Sind beide Eltern berufstätig, stehen ihnen jeweils 10 Tage im Jahr pro Kind zu. Bei zwei Kindern sind es pro Elternteil 20 Tage. Alleinerziehende erhalten 20 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern bis maximal 50 Tage. PTA, die einen Arbeitsvertrag nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter abgeschlossen haben, steht zusätzlich ein Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstagen jährlich zu, soweit kein sonstiger Anspruch auf Vergütungsersatz besteht. Auch hier ist ein Attest nötig und das Kind darf nicht älter als 16 sein. Am besten lassen Sie sich im jeweiligen Einzelfall beraten – zum Beispiel als Mitglied des BVpta.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 05/13 auf Seite 86.