Berufspolitik | Nachgefragt
MUSS MAN EIN SCHLECHTES ARBEITSZEUGNIS HINNEHMEN? HILFE, MEINE APOTHEKE SCHLIESST!
Seite 1/1 2 Minuten
Wie soll man sich verhalten, wenn das Arbeitszeugnis nach einer Kündigung schlecht ausfällt?
Ein schlechtes Arbeitszeugnis sollten Sie auf keinen Fall akzeptieren – warten Sie nicht zu lange! Bei künftigen Bewerbungen kann das Votum des früheren Arbeitgebers eine große Rolle spielen. Nicht immer ist ein schlechtes Zeugnis auf den ersten Blick zu erkennen. Manche Formulierungen sind – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaft. Aber dennoch wird versucht, über verklausulierte Sätze schlechte Noten zu verteilen („Zufriedenheit“ statt „vollste Zufriedenheit“, etc.). Auch ein unvollständiger Inhalt geht in die Richtung. Beispielsweise fehlen Textteile zu Ihren Leistungen.
Widersprüchliche Aussagen, Rechtschreibfehler oder formale Fehler sind ebenfalls negativ zu bewerten. Sollte das Zeugnis nur aus wenigen Sätzen bestehen, kann das auch eine versteckte Botschaft sein. Wir raten grundsätzlich zur Überprüfung des Zeugnisses – auch, falls Sie denken, alles sei in Ordnung. ADEXA-Mitglieder können sich an uns wenden. Wir fordern von der Chefin oder vom Chef konkrete Nachbesserungen innerhalb einer Frist. Im schlimmsten Fall bleibt nur eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Wie die Beweispflicht aussieht, hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert mit dem Job, wenn die Apotheke schließt?
Die Schließung einer Apotheke zieht immer die betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer nach sich. Diese stehen dann in der Regel völlig unvorbereitet ohne Arbeitsplatz da und stellen sich die Frage, wie es denn nun weitergeht. Wichtig zu wissen ist in diesem Fall, dass eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne einer Schließung auch dann gegeben ist, wenn die Apotheke nicht insolvent ist, sondern auch dann, wenn der Inhaber aus einer anderen Überlegung heraus schließen möchte.
Aber eine Sicherheit haben Sie als Arbeitnehmer: Egal aus welchem Grund die Apotheke schließt, es müssen immer die vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden. Die Schließung ist im Allgemeinen auch kein Grund zur fristlosen Kündigung. Auch sind die laut BGB verlängerten Kündigungsfristen einzuhalten. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, mit dem Hinweis sich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Hat der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer, ist eine „Massenentlassung“ von mehr als fünf Mitarbeitern in 30 Tagen schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 06/2020 auf Seite 29.
Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.