Berufspolitik | Nachgefragt
MÜSSEN MINUSSTUNDEN DURCH DIE CORONA-KRISE NACHGEARBEITET WERDEN? WAS MUSS MAN BEACHTEN, WENN MAN SELBST KÜNDIGEN WILL?
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Bekommt man die Minusstunden geschenkt? Viele Apothekenleiter teilen ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise in zwei Teams ein, damit im Falle einer Infektion nicht alle in Quarantäne müssen. Andere verringern ihre Öffnungszeiten. Dadurch entstehen Minusstunden. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, ist es zulässig, Minusstunden anzuordnen. Es müssen aber mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abgerufen werden. Die Stunden müssen dann bis spätestens zum 31. Dezember 2020 wieder ausgeglichen, also nachgearbeitet werden.
Bei Angestellten ohne Jahresarbeitszeitkonto dürfen gegen deren Willen keine Minusstunden entstehen. Diese Beschäftigten stellen ihre Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abruft, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss die vereinbarte Stundenzahl trotzdem bezahlen beziehungsweise gutschreiben. Wenn es in Apotheken unterschiedliche Arbeitsverträge mit den Teammitgliedern gibt, kann es durchaus sein, dass es in Bezug auf die Angestellten auch verschiedene Vorgehensweisen gibt. Am besten lässt man seinen Arbeitsvertrag einmal prüfen – und bleibt mit der Apothekenleitung im Gespräch.
Kann man jederzeit selbst kündigen? Wenig Perspektiven am aktuellen Arbeitsplatz, Veränderungen im privaten Bereich oder ein verlockendes Angebot eines anderen Arbeitgebers – mögliche Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Eine Eigenkündigung sollte immer gut überlegt und vorbereitet sein. Natürlich kann man als Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit fristgerecht kündigen. Im Arbeitsvertrag steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Kündigt man fristgerecht, muss man im Kündigungsschreiben keinen Grund für die Kündigung nennen. Man muss aber unbedingt die Schriftform einhalten und eigenhändig unterschreiben.
Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Im Kündigungsschreiben müssen folgende Angaben enthalten sein: Name und Adresse, die Adresse des Arbeitgebers, die Kündigungsabsicht und der Austrittstermin sowie die Unterschrift. Es ist wichtig den Zugang der Kündigung sicher zu stellen. Am besten persönlich. Die Zusendung mit normaler Post birgt immer ein hohes Risiko. Wenn, dann per Einschreiben, noch besser per Boten. Es ist am besten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen und ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Auf keinen Fall sollte man der Arbeit fernbleiben, da der Arbeitgeber Schadensersatz fordern kann.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/2020 auf Seite 116.
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