Recht/Bundesverwaltungsgericht
MAGNETSCHMUCK KEINE APOTHEKENÜBLICHE WARE
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Ein Gegenstand ist der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienlich oder förderlich, wenn er aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers objektiv geeignet ist, zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen. Dies sie bei Magnetschmuck nicht der Fall, so das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des 3. Senats vom 19. September 2013, Az.: 3 C 15.12
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Im November 2006 stellte die zuständige Aufsichtsbehörde, die Beklagte, fest, dass er in seiner Apotheke Magnetschmuck anbot, und wies ihn auf die Unzulässigkeit des Verkaufs hin. Der Kläger trat dieser Rechtsauffassung entgegen. Daraufhin untersagte ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an.
Im folgenden Rechtsstreit bestätigten nun das Bundesverwaltungsgericht, dass Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware nach § 1a Abs. 10 ApBetrO ist. Er sei objektiv ungeeignet, zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustands beizutragen. Eine bloß subjektive Zuschreibung einer solchen Wirkung genüge nicht. Gegen das Verbot des Verkaufs nicht apothekenüblicher Ware bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO dürfen neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang angeboten oder feilgehalten werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt.
Apothekenübliche Waren sind nach § 1a Abs. 10 ApBetrO Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen, Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, des Weiteren Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie Mittel zur Aufzucht von Tieren.
Magnetschmuck erfüllt - wovon auch der Kläger ausging - weder die Anforderungen eines Arzneimittels gemäß § 2 AMG noch diejenigen eines verkehrsfähigen Medizinprodukts im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer apothekenüblichen Ware nach § 1a Abs. 10 ApBetrO vor. Der Tatbestand der allein in Betracht kommenden Nummer 2 ist nicht erfüllt. Magnetschmuck ist kein Gegenstand, der der Gesundheit von Menschen unmittelbar dient oder diese fördert. Quelle: Landesapothekerkammer Hessen