Eine Hand ist gebogen, als halte sie eine Arzneimittelschachtel, aber die Hand ist leer.© Bubball/ iStock / Getty Images Plus
Wenn kein Rabattarzneimittel lieferbar ist, können Sie auch keines abgeben. Das UPD-Gesetz verlängert deshalb die erweiterten Austauschfreiheiten der Pandemie.

Lieferengpässe

UPD-GESETZ VERLÄNGERT AUSTAUSCHFREIHEITEN AB SOFORT

Das UPD-Gesetz sichert Apotheken Austauschmöglichkeiten bei Lieferengpässen. Damit überbrückt es die Zeit nach Ende der Pandemie-Ausnahmen, bis das Lieferengpass-Gesetz Ende Juli in Kraft tritt. Was Sie nun erwartet.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Das UPD-Gesetz (Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland) erlaubt es Apotheken, im Fall von Lieferengpässen vereinfachte Austauschregeln anzuwenden wie zu Zeiten der Corona-Pandemie. Es gilt bis zum 31. Juli, denn ab 1. August soll das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ein dauerhaftes Regelwerk zu den Austauschmöglichkeiten bei Lieferengpässen etablieren.

Der Bundestag hatte das UPD-Gesetz bereits am 16. März beschlossen, der Bundesrat es am 31. März gebilligt. Jetzt erst, am 15. Mai, wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und es gilt seit dem 16. Doch bereits seit dem 8. April gilt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nicht mehr. Das warf die Frage auf, warum es so lange dauert. Apotheken mussten seither Retaxationen fürchten

Welche Austauschregeln gelten jetzt?

Das UPD-Gesetz verlängert die pandemiebedingten Ausnahmeregeln. Die erweiterten Austauschfreiheiten für wirkstoffgleiche Arzneimittel abweichend vom Rabattvertrag sind also wiederhergestellt. Es gelten die Regeln wie vor dem 8. April, wenn Arzneimittel nicht lieferbar sind, und zwar bis einschließlich 31. Juli. Damit sind Apotheken besser vor Retaxierungen geschützt.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Krankenkassen bereits vor einem Monat darum gebeten, in der Übergangszeit bis zum UPD-Gesetz freiwillig auf Retaxationen zu verzichten. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hatte die Entscheidung den einzelnen Kassen überlassen. DAK, Barmer, Techniker Krankenkasse und AOK Bayern wollten dem nachkommen. Die AOK Rheinland/Hamburg sprach sich hingegen deutlich gegen eine Verlängerung der Austauschfreiheiten aus, weil sie fürchtete, die Apotheken könnten sie missbrauchen.

Wie geht es ab August weiter?

Ab dem 1. August soll das ALBVVG gelten. Es löst die Austauschfreiheiten aus dem jetzigen UPD-Gesetz ab. Das Gesetzgebungsverfahren läuft allerdings noch. Nach jetzigem Stand bieten die neuen Regeln den Apotheken deutlich weniger Möglichkeiten beim Austausch. Auch ein Retax-Ausschluss ist bislang nicht verankert.

Der Bundesrat hat sich am 12. Mai hinter die Apotheken gestellt und gefordert, ihnen auch im ALBVVG mehr Spielraum und Sicherheiten einzuräumen. Ob das fruchten wird, ist unklar. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) plant aus Protest indes einen bundesweiten Apothekenstreik am 14. Juni.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/austauschfreiheiten-ab-morgen-offiziell-in-kraft-140159/  
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2023/05/15/upd-gesetz-tritt-am-morgigen-dienstag-in-kraf

×