Recht/Rx-Bonus

KEIN BARRABATT BEI REZEPTPFLICHTIGEN ARZNEIMITTELN

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) findet Barrabatte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel grundsätzlich problematisch.

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In der Verhandlung um das Bonusmodell eines baden-württembergischen Apothekers ließen die Richter vergangene Woche durchblicken, dass sie die besondere Rabattaktion verbieten werden. Das Urteil soll Ende des Monats verkündet werden.

Der Apotheker knüpft seine Rx-Boni an eine Bedingung: Kunden erhalten 3 Prozent Skonto auf Privatrezepte oder die gesetzliche Zuzahlung, wenn sie sofort bezahlen. Während der Apotheker sich darauf beruft, eine Gegenleistung zu honorieren, gewährt er aus Sicht des OLG Barrabatte. Und diese sind aus Sicht der Richter nach dem Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich verboten.

Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen zu Rx-Boni eine Spürbarkeitsschwelle gezogen, diese gelte aber nicht für direkte Preisnachlässe, so das OLG. Entscheidend ist demnach, ob die Kunden unmittelbar von den Boni profitieren. Der BGH hatte sich im September 2010 zur Frage der Barrabatte nicht geäußert. Bonustaler oder Gutscheine im Gegenwert von einem Euro sind laut BGH zulässig, weil sie wettbewerbsrechtlich keine spürbare Auswirkung haben.

Ob es in der Frage der Barrabatte zu einer höchstrichterlichen Klärung kommt, ist offen. Bei der Urteilsverkündung wird das OLG entscheiden, ob es Revision zum BGH zulässt. Sollte das OLG das Skonto-Modell wie erwartet verbieten, müsste sich dann zudem der Apotheker entschließen, weiter vor Gericht für seine Rx-Boni zu kämpfen. Quelle: apotheke-adhoc.de

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