Cannabidiol | Prüfung
HANFPRODUKTE MIT CBD: LEBENSMITTEL ODER ARZNEIMITTEL?
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Die Kommission hat daraufhin ihre bisherige Linie geändert. Sie nahm die Prüfung mehrerer Zulassungsanträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel wieder auf. Das Lebensmittelrecht schließt nach Angaben der Kommission Stoffe als Lebensmittel aus, die nach zwei UN-Übereinkommen als betäubend oder psychotrop gelten. In einem der Abkommen – dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe – ist Cannabisextrakt erwähnt.
Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission bisher die Ansicht, dass Produkte mit CBD keine Lebensmittel sein können. Der EuGH kam jedoch am 19. November zu dem Schluss, das Übereinkommen sei nicht wörtlich auszulegen. Denn dies widerspräche dem Grundgedanken des Abkommens, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen. CBD sei kein „Suchtstoff“, da es nach dem Stand der Wissenschaft offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe – anders als das Cannabinoid THC. (Rechtssache C-663/18)
Die Kommission prüft nun erneut, ob es sich um Lebensmittel im Sinne des EU-Rechts handelt. Danach nimmt die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit EFSA eine eigene Bewertung vor.
Der Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken (VCA) sieht das anders: Er fordert für das wirksame Arzneimittel eine Rezeptpflicht, spricht sich aber gegen eine Einstufung als Betäubungsmittel aus.
Quelle: dpa