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Berufspolitik | Nachgefragt

FÜR WELCHE SCHÄDEN HAFTET EINE PTA? WIEVIEL PERSONALEINKAUF IST OK?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Nina Schackmann (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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Haftet die PTA für Schäden, die sie in der Apotheke verursacht hat?

Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haften Arbeitnehmer bei Vorsatz immer und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Inhaber den Schaden tragen. Leichte Fahrlässigkeit ist alles, was jeder noch so aufmerksamen PTA passieren kann: etwa, dass sie mit dem Kittelärmel ein Gefäß umreißt.

Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und der Schaden bei sorgfältigem Arbeiten vermeidbar gewesen wäre. Voraussetzung für eine Haftung ist zudem, dass der Schaden nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung abgedeckt ist. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird meist auch geprüft, in welchem Verhältnis das Gehalt zur Schadenshöhe steht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung oft auf ein Monatsgehalt beschränkt, bei grober auf drei Monatsgehälter. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht! Wer also mit teuren Medikamenten arbeitet oder Schlüssel für eine Schließanlage verwaltet, sollte sich mit der Apothekenleitung über eine Versicherung informieren, deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. Unsere Adresse: Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Die Sache mit dem Personaleinkauf

In vielen Apotheken ist es üblich, dass das Apothekenpersonal zu vergünstigten Bedingungen einkaufen kann. Wie hoch diese Vergünstigung ausfällt liegt im Ermessen des Chefs. So kann dieser bestenfalls Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer gewähren, aber manche sagen auch: Verkaufspreis minus XX %. Was Sie dann einkaufen liegt in Ihrem ganz persönlichen Ermessen, angefangen bei OTC bis hin zu Körperpflegemittel und Kosmetika.

Die Abrechnungsmodalitäten obliegen dem Apothekenleiter; er kann beispielsweise ein „Namenskonto“ des Mitarbeiters laufen lassen, ich selbst habe auch schon „Büchlein führen“ erlebt, das dann vom Chef abgezeichnet wurde. Das Ganze ist wichtig, da dieses dann auch steuerrechtlich entsprechend angegeben werden muss. In manchen Apotheken wird direkt abgerechnet, manch Angestellter erhält eine Monatsrechnung, aber auch ein „Ansammeln“ von Einkäufen ist möglich, Zahlung dann wie vereinbart.

Wie schon einleitend geschrieben: Es ist eine Vergünstigung, die der Chef dem Angestellten zukommen lässt. Deshalb wird es häufig auch nicht gern gesehen, wenn man dann für Familie, Freunde und Bekanntenkreis „einkauft“. Hier sollte man Fingerspitzengefühl walten lassen und dieses Entgegenkommen nicht unnötig strapazieren.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 10/17 auf Seite 132.

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