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Nachgefragt 04/13

FREISTELLUNG FÜR ARZTBESUCHE/AUSLÄNDISCHE PTA-ABSCHLÜSSE

Muss Sie der Chef für Arztbesuche freistellen?

Werden ausländische PTA-Abschlüsse anerkannt?

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Wir haben Minou Hansen und Angelika Gregor (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin

Muss man Urlaub nehmen, um einen Arzttermin wahrzunehmen?
Jede/r Mitarbeiter/in muss zu den vereinbarten Arbeitszeiten zur Verfügung stehen und sich bemühen, Arzttermine außerhalb dieser Arbeitszeiten zu legen. Allerdings ist dies bei einer Vollzeittätigkeit teilweise nicht möglich, sei es, weil bestimmte Untersuchungen zu einer bestimmten Tageszeit vorgenommen werden müssen (morgens nüchtern), oder weil ein Facharzt nur Termine zu bestimmten Zeiten vergibt. Für diese Fälle gibt es einen gesetzlichen Freistellungsanspruch, der nach der Rechtsprechung auch für unvermeidliche Arztbesuche gilt (§ 616 BGB).

Man darf den Termin dann wahrnehmen, ohne hierfür Überstunden abzubummeln oder die Zeit nachzuarbeiten. Dieser Anspruch kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Besser geht es da den Mitarbeitern, für die der Bundesrahmentarifvertrag oder der Rahmentarifvertrag Nordrhein gilt. Hier gibt es eine ausdrückliche Regelung, wonach ein Mitarbeiter bei einem Arzt- oder Zahnarztbesuch unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen ist, sofern der Besuch nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist (§ 10 a BRTV/RTV). Bei Tarifbindung kann diese Klausel im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Angelika Gregor, Vorstandsmitglied BVpta

Darf man mit ausländischem PTA-Abschluss in Deutschland arbeiten? Bekanntermaßen gehört der PTA-Beruf zu den so genannten reglementierten Berufen. Dies sind in der Regel fast alle nichtakademischen Gesundheitsberufe, die eine besondere Verantwortung beinhalten. Zunehmend sind auch deutsche PTA daran interessiert, im Ausland zu arbeiten, und viele PTA aus dem Ausland wählen Deutschland als Arbeitsort. Hier zu Lande gilt, wie in allen anderen EU- Staaten, die Anerkennungspflicht für die reglementierten Berufe. Das regelt die EU- Richtlinie 2005/36. Diese besagt, dass die Berufserlaubnis vom gleichen Wissensstand wie dem einer deutschen PTA abhängig ist.

Sind Defizite zu verzeichnen, muss das fehlende Wissen nachgeschult werden. Dies kann durch Lehrgänge an einer PTASchule mit anschließender Erfolgskontrolle oder aber auch durch eine Eignungsprüfung geschehen. Allerdings müssen Defizite zwingend ausgeglichen werden. Bei Drittstaatlern gilt seit 1.12.2012 ein neues Bundesgesetz, das die Zeit vom Einreichen der vollständigen Unterlagen bis zum Anerkennungstest auf drei Monate begrenzt. Die EU-Richtlinie muss aber auf jeden Fall beachtet werden, da EU-Recht über deutschem Recht steht.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 04/13 auf Seite 83.

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