Betäubungsmittel/Drogen

FERTIGARZNEIMITTEL MIT CANNABIS

Cannabis-haltige Fertigarzneimittel sind ab sofort in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig. Eine entsprechende Änderung des Betäubungs­mittelrechts ist Mitte letzter Woche in Kraft getreten.

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Schwerkranke Patienten, etwa mit spastischen Schmerzen oder Multipler Sklerose, können damit ab sofort Cannabis-haltige Fertigarzneimittel auf Betäubungs­mittelrezept verordnet bekommen. Da das bislang verboten war, gibt es zurzeit noch kein in Deutschland zugelassenes Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis.

Den ersten Zulassungsantrag für ein THC-haltiges Fertigarzneimittel, der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt, hat die Firma Almirall für ein Mundspray mit dem Handelsnamen Sativex gestellt. Hier sei in den nächsten Tagen mit einer Zulassung zu rechnen, wie die Pharmazeutische Zeitung vom BfArM erfuhr. Zur Frage, ob noch weitere Arzneimittelhersteller einen Antrag auf Zulassung eines Cannabis-haltigen Fertigarzneimittels gestellt haben, gab das BfArM keine Auskunft. Zumindest die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans (FDP), hofft aber auf weitere Anträge. «Ich wünsche mir jetzt weitere Zulassungsanträge, denn viele Menschen warten auf diese Medizin», sagte Dyckmans am Dienstag bei der Vorstellung des Drogen- und Suchtberichts 2011.

Eine weitere Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungs­verordnung erleichtert die Schmerzmittel­versorgung von schwerstkranken Menschen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und in stationären Hospizen. Den genannten Einrichtungen ist es in Zukunft erlaubt, Notfallvorräte an Betäubungsmitteln (BtM) anzulegen. Die dort gelagerten BtM sind nicht an einen einzelnen Patienten gebunden. So soll eine unverzügliche Schmerzmittelbehandlung im Notfall gewährleistet werden.

Darüber hinaus dürfen künftig BtM, die noch verwendbar sind, aber nicht mehr benötigt werden, für andere Patienten weiterverwendet werden. Wurden die Arzneimittel ordnungsgemäß gelagert, was lückenlos nachzuweisen ist, kann der behandelnde Arzt sie einem anderen Patienten desselben Alten- oder Pflegeheims, Hospizes oder SAPV-Dienstes verschreiben. Möglich ist auch, dass das BtM an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einer solchen Einrichtung zurückgegeben oder in den Notfallvorrat überführt wird. Quelle: pharmazeutische-zeitung.de

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