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DÜRFEN SIE SICH WÄHREND DER ARBEITSZEIT IMPFEN LASSEN?
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Aus rechtlicher Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuchen. Die Termine sind den Informationen zufolge grundsätzlich Privatsache. Deshalb müssen Beschäftigte sie in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung gibt es zum Beispiel nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszeit umzusetzen ist.
Für die Coronaschutzimpfung sieht die Einschätzung des DGB Rechtsschutz so aus: Solange Impfzentren „nur starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen“, heißt es in dem F&A zum Thema. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen können, könnte sich das ändern - je nachdem, wie flexibel die Terminvergabe dann abläuft.
Bis dahin gilt: Wenn Beschäftigte einen festen Termin zugewiesen bekommen, haben sie einen Anspruch darauf, für diesen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden, erklärt DGB-Rechtsschutzsekretär Till Bender mit Verweis auf Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Er schränkt jedoch ein: Diese Vorschrift könne in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen sein, entsprechend entfalle dann der Anspruch auf Lohn für diese Zeit.
Der DGB Rechtsschutz empfiehlt den Impftermin frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Da viele Betriebe ein Interesse daran haben, dass ihre Beschäftigten geimpft sind, sollte es möglich sein, eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden.
Quelle: dpa