Wettbewerb/Recht
«DISCOUNT-APOTHEKE» GERICHTLICH VERBOTEN
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Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hatte das Verfahren geführt. Ein Leipziger Pharmazeut hatte seine Apotheke mit diesen Titeln benannt und warb auch sonst mit Hinweisen auf besonders preisgünstige Produkte. Damit erweckte er den Eindruck, sein gesamtes Sortiment sei günstiger als das der Konkurrenz. Da das insbesondere auf die verschreibungspflichtigen Medikamente nicht zutrifft, die überall gleich viel kosten, führte er die Verbraucher nach Ansicht des Gerichts in die Irre.
Das Argument des beklagten Apothekers, seine Kunden wüssten zwischen preisgebundenen und nicht preisgebundenen Arzneimitteln zu unterscheiden, überzeugte das Gericht nicht. Es gehöre keineswegs zum Allgemeinwissen von Verbrauchern, dass verschreibungspflichtige Medikamente wegen der Preisbindung in allen Apotheken gleich teuer sind, befand das OLG. Das Urteil ist bis dato nicht rechtskräftig. Quelle: pharmazeutische-zeitung.de