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Berufspolitik | Nachgefragt

DARF DER CHEF SEINE MITARBEITER IN ALLEN FILIALEN EINSETZEN? WIE FUNKTIONIERT DIE BERECHNUNG DER BERUFSJAHRE?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Kann man darauf bestehen, nur in einer Apotheke des Filialverbunds zu arbeiten? Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Er kann Art, Umfang und Ort Ihrer Tätigkeit bestimmen. Das ist noch recht schwammig. Deshalb regelt der Arbeitsvertrag auch Details. In aus Gewerkschaftssicht gut formulierten Arbeitsverträgen stehen deshalb nicht nur Arbeitszeiten, sondern auch Orte, an denen Angestellte arbeiten. Fehlen solche Passagen, haben Chefs die Möglichkeit, Sie in andere Betriebsstätten des Filialverbunds zu versetzen. Auf einen bestimmten Entfernungsradius ist der Arbeitgeber nicht beschränkt.

Arbeitsgerichte prüfen in diesem Zusammenhang jedoch die soziale Schutzbedürftigkeit von Angestellten. Wer versetzt werden sollte, aber dann beispielsweise umziehen müsste und keinen Kita-Platz mehr hätte, kann die Versetzung gegebenenfalls ablehnen. Bei Apotheken wird das eher selten der Fall sein. Denn das Apothekengesetz (ApoG, § 2 Abs. 4 Nr. 2) fordert, dass Filialen „innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten“ liegen. Sprich: Die Entfernungen sind meist gering. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag beziehungsweise achten Sie beim Arbeitgeberwechsel auf die Angabe der Apotheke, falls es Ihnen wichtig ist.

Wie lange arbeite ich eigentlich schon? Berufserfahrung kommt nicht von heute auf morgen. Dies findet auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Beachtung. Je länger man im Beruf ist, umso mehr Gehalt erhält man. Die Berechnung beginnt zum Ersten des auf die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung folgenden Monats. Es werden nur volle Beschäftigungsmonate in die Berechnung einbezogen. Fehlzeiten wegen Krankheit, Urlaub oder Schwangerschaft werden jedoch nicht beachtet. Es zählen auch die Zeiten, die unter anderem in Krankenhausapotheken, in pharmazeutischen Zentren oder als Lehrkraft an PTA-​Lehranstalten verbracht wurden.

Wer vor seiner PTA-Ausbildung bereits als PKA oder Apothekenhelferin beschäftigt war, bekommt diese Zeit bis zu maximal drei Jahren angerechnet. Eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder mehr Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (bis 1994: mind. 19 Stunden) wird voll angerechnet. Bei einer Tätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche erfolgt die Berechnung im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit. Auch Mutterschutz und Elternzeit, pro Kind zwölf Monate und nicht mehr als 24 Monate, werden mit angerechnet. PTA müssen ihre aktuellen Berufsjahre immer selbst im Blick behalten, denn der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 07/2020 ab Seite 28.

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