NACHGEFRAGT 01/12
BESITZERWECHSEL/FORTBILDUNGEN
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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA-Rechtsanwältin
Was müssen PTA beachten, wenn die Apotheke den Besitzer wechselt?
Bei einem Betriebsübergang übernimmt der neue Inhaber alle Recht und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Falls kein schriftlicher Vertrag besteht, sollte dies aber vor dem Wechsel nachgeholt werden. Außerdem sollte man den bisherigen Chef um ein Arbeitszeugnis bitten und gegebenenfalls Überstunden bestätigen lassen. Ein Ausgleich von Urlaub ist nicht nötig. Mitarbeiter müssen schriftlich über Zeitpunkt, Grund und die Folgen des Übergangs sowie geplante Maßnahmen informiert werden.
Innerhalb eines Monats nach Empfang kann man dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Das kann jedoch zu einer betriebsbedingten Kündigung durch den alten Chef führen und eventuell zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Legt der neue Inhaber neue Verträge vor, sollten diese gründlich geprüft werden – bei Gewerkschaftsmitgliedern von der ADEXA-Rechtsberatung. Es besteht keine Verpflichtung, sie zu unterschreiben. Kommt es zu keiner Einigung, kann der neue Besitzer auch eine Änderungskündigung aussprechen. Tarifnormen dürfen aber erst nach Ablauf von zwölf Monaten zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden und nur dann, wenn der neue Chef nicht tarifgebunden ist..
Bettina Schwarz, BVpta-Geschäftsführerin
Muss für Teambesprechungen und Fortbildungen Freizeit geopfert werden?
Regelmäßige Teambesprechungen und Mitarbeitergespräche sind wichtig. Für jeden Einzelnen, das gesamte Team, aber auch für das Arbeitsklima. Die Frage, die sich sofort stellt, ist, ob die Teambesprechungen als bezahlte Arbeitszeit gewertet oder als autonome Zusatzleistungen aller Teilnehmer betrachtet werden sollten, was bedeutet, dass alle Teilnehmer auf eigene „Zeitkosten“ an den Besprechungen teilnehmen. Im BRTV §3 Abs. 3 heißt es: Als Arbeitszeiten zählen auch Teambesprechungen. Auch gesetzlich ist laut Arbeitsschutzgesetz §12 geregelt, dass Teambesprechungen als Arbeitszeit gelten.
Bei Fortbildungen verhält es sich ein wenig anders. Bei „freiwilligen Fortbildungen“ besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Kostenübernahme und zur Freistellung, entsprechend zählen auch die Fahrten zur Fortbildung und zurück nicht als Arbeitszeit. Sie sind dann auch nicht als Überstunden zu vergüten. Soweit Mitarbeiter jedoch auf Anordnung des Arbeitgebers an Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, haben sie einen Anspruch, dies auf die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen. Auch wenn hierbei längere Fahrtzeiten anfallen.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 01/12 auf Seite 59.