Nachgefragt 05/14
BABYPAUSE/FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Seite 1/1 2 Minuten
Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin
Kann man nach der Babypause auf Teilzeitarbeit bestehen?
Bei der Geburt eines Kindes können bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit darf man bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Dies kann sowohl beim bisherigen Arbeitgeber als auch (mit Zustimmung des „alten“ Arbeitgebers) bei einem anderen Betrieb erfolgen. Die Zustimmung dazu darf – innerhalb einer Vierwochenfrist – nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.
Einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gibt es nur stark eingeschränkt: Wer schon vor der Elternzeit in Teilzeit bis zu 30 Stunden gearbeitet hat, hat Anspruch darauf, dass dies während der Elternzeit fortgesetzt wird. Sonst gibt es einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und deren besondere Ausgestaltung nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (ohne Azubis und Praktikanten). Nach Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Konditionen wieder auf. Ein Anspruch auf Reduzierung besteht auch hier nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag
DIE PTA IN DER APOTHEKE
Petra Peterle
Marktplatz 13
65183 Wiesbaden
oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de
Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin
Was rechtfertigt eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung erfolgt ohne Einhaltung der für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebenen Frist. Sie ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Typische Gründe, die eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, sind beispielsweise Diebstahl, schwere Beleidigungen oder Tätlichkeiten, grundlose und beharrliche Arbeitsverweigerung oder eigenmächtiger Urlaubsantritt.
Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer werden zum Beispiel wiederholt unpünktliche Zahlung des Gehalts trotz Zahlungsaufforderung, Beleidigungen, Tätlichkeiten, grobe Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen oder sexuelle Belästigung als ausreichende Gründe angesehen. Eine fristlose Kündigung muss immer schriftlich (nicht per E-Mail) erfolgen. Auch muss das Kündigungsschreiben selbst keine Angabe zum Grund haben. Allerdings muss der Kündigende auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 05/14 auf Seite 67.