Nachgefragt 01/15
ARBEITSVERTRAG | DIEBSTAHL
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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA Leitung Rechtsberatung
Wann sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam?
Es kann vorkommen, dass ein Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, die entweder von Anfang an unwirksam war oder durch eine geänderte Rechtsprechung unwirksam wird. Zu ersteren gehört die Klausel „Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten.“ Sie gilt als unklar und damit unwirksam, weil Arbeitnehmer nicht abschätzen können, welche Leistungen sie für das vereinbarte Gehalt maximal erbringen müssen. Unwirksam, weil widersprüchlich, ist auch eine Klausel, nach der Leistungen wie Urlaubsgeld oder eine Bonuszahlung „freiwillig und stets widerruflich“ zugesagt werden.
Unwirksame Klauseln kann man meist ignorieren. Sofern man ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis hat, gelten ohnehin die tariflichen Ansprüche; andernfalls würden gesetzliche Regelungen gelten, falls es dazu konkrete Vorschriften gibt. Bei unklaren Klauseln gilt das Günstigkeitsprinzip: Das bedeutet, dass Sie sich auf die für Sie persönlich günstigere Variante berufen dürfen. Auf der sicheren Seite ist man mit den Musterarbeitsverträgen von ADEXA Gewerkschaftsmitglieder, die einen anderen Vertrag vorgelegt bekommen, sollten ihn immer vor der Unterzeichnung prüfen lassen. Das vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.
Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.
Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin
Darf man sich so einfach ein Pröbchen mitnehmen?
In vielen Apotheken erhalten Kunden zu ihren Medikamenten oder Einkäufen kostenlose Pröbchen oder kleine Aufmerksamkeiten. Nimmt man als Arbeitnehmer solch ein Pröbchen ohne Einwilligung des Arbeitgebers mit, handelt es sich definitiv um Diebstahl, da man in diesem Fall eine Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich selbst anzueignen. So definiert es das Strafgesetzbuch. Auch das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die Mitnahme von Sachen geringen Wertes den Arbeitgeber berechtigt, den betreffenden Mitarbeiter fristlos zu kündigen.
Denn nicht immer handelt es sich bei diesen Pröbchen um Werbematerial, das dem Apothekenleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Mittlerweile ist es gang und gäbe, dass der Apothekenleiter diese Pröbchen ebenfalls bezahlen muss. Selbst wenn er die Muster als „Gratispaket“ mitgeschickt bekommt, hat er sie doch indirekt aufgrund einer Bestellung mitfinanziert. Erhält der Apothekenleiter die Pröbchen, sei es kostenfrei oder gegen Bezahlung, wird er deren Eigentümer. Möchte man also ein Pröbchen aus der Apotheke mitnehmen, sollte man, um keine fristlose Kündigung zu riskieren, immer den Apothekenleiter um Erlaubnis fragen.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 01/15 auf Seite 83.