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Nikotinersatz/Zulassung

APOTHEKENPFLICHTIGE E-ZIGARETTEN

Für die Bundesregierung ist die Sache klar: Elektonische Zigaretten mit Nikotin sind Arzneimittel. Erste Behörden haben bereits reagiert.

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Elektronische Zigaretten erhitzen die Gemüter: Während die Hersteller weiter an den "Siegeszug" ihrer Produkte glauben, formiert sich in der Politik zunehmender Widerstand gegen die elektrischen Kippen. In Nordrhein-Westfalen gab es Ende Februar die bislang größte Razzia in der Branche. Die Staatsanwälte ermitteln gegen 30 Firmen.

Die Bundesregierung betrachtet die E-Zigaretten mittlerweile ganz offiziell als zulassungspflichtige Arzneimittel. "Nach Auffassung der Bundesregierung unterfallen die für den Betrieb der E-Zigarette bestimmten Nikotin-Tanks oder -liquids aufgrund der pharmakologischen Wirkung des Stoffes Nikotin dem Arzneimittelgesetz", heißt es in einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage der Linkspartei.

Selbst das Gerät, in dem das Nikotin vernebelt wird, müsste als Medizinprodukt eingestuft werden, heißt es. Hersteller und Händler würden somit gegen das Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Heilmittelwerbegesetz und Apothekengesetz verstoßen. Diese Einschätzung teilen offenbar auch immer mehr Landesbehörden, die für die Überwachung von Arzneimittelzulassung zuständig sind.

Generelles Verbot kaum möglich
14 500 Liquidfläschchen hatten die Ermittler im Rahmen der Durchsuchungen bei einem E-Zigaretten-Hersteller im nordrhein-westfälischen Schwelm sichergestellt. Der Vorwurf: "Unerlaubtes Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln gemäß Arzneimittelgesetz". Ihren Anfang nahmen die Ermittlungen gegen den Schwelmer Händler in Frankfurt am Main. Dort hatte der Zoll am Flughafen jüngst Liquid-Importe aus China beschlagnahmt.

Medienberichten zufolge ermittelt die Staatsanwaltschaft in Frankfurt noch in etlichen weiteren Fällen. Womöglich wird es noch zu weiteren ähnlichen Aktionen kommen, denn ein generelles Verbot der E-Zigaretten wird es kaum geben können, heißt es im Bundesgesundheitsministerium. Der Ball liege nun bei den zuständigen Behörden in den Ländern. Letztlich muss in jedem einzelnen Fall entschieden werden, sagte ein Sprecher des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte .

Zudem kann das BfArM erst dann tätig werden, wenn ihm ein Antrag von den zuständigen Landesbehörden vorliegt. Bei ihrer Bewertung stützt sich die Bundesregierung auf eine Einzelfallentscheidung des BfArM vom Juli 2009. Damals hatte die Bonner Behörde auf Antrag einer Landesbehörde eine nikotinhaltige E-Zigarette als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft. "Obwohl sich die Entscheidung nur auf ein bestimmtes Produkt bezieht, sind diese Grundsätze auf vergleichbare Produkte übertragbar", so die Begründung. Quelle: aerztezeitung.de

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