NACHGEFRAGT 09/12
ANDERE AUFGABEN ÜBERNEHMEN/WAS ERLAUBT NEUE APOBETRO
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Wir haben Minou Hansen und Bernadette Linnertz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin
Kann der Chef verlangen, dass die PTA alle anfallenden Arbeiten erledigt?
Wer als PTA eingestellt wurde, muss auch als PTA beschäftigt werden. Eine PTA ist grundsätzlich nicht verpflichtet, andere Tätigkeiten außerhalb ihres Berufsbildes zu übernehmen. Allerdings kann im Vertrag vereinbart sein, dass sie in geringem Umfang andere Aufgaben übernimmt. Manche Musterarbeitsverträge sehen dies vor, andere wie der ADEXA-Musterarbeitsvertrag dagegen nicht. Botendienste sollten, wenn überhaupt, in jedem Fall gesondert vereinbart werden, da sie ein höheres Unfallrisiko bergen und ja auch Fahrtkosten anfallen.
Putztätigkeiten sollte eine PTA nur in Notfällen übernehmen: zum Beispiel, wenn ein Gefäß zu Bruch gegangen ist, nicht aber, wenn die Reinigungskraft krank geworden ist. In solchen Fällen muss sich der Apothekenleiter um eine Ersatzkraft kümmern. Ähnliches gilt, wenn die PKA länger erkrankt ist oder in Urlaub geht. Es versteht sich meist von selbst, dass man im Notfall auch für erkrankte Kollegen einspringt. Häufige Tätigkeiten, die nicht dem PTABerufsbild entsprechen, sollte man aber mit Verweis auf die eigene Qualifikation ablehnen.
Bernadette Linnertz, Stellvertretende Vorsitzende BVpta
Welche Auswirkungen hat die neue Apothekenbetriebsordnung für die PTA?
Die gerade in Kraft getretene neue ApoBetrO hat bei vielen KollegInnen große Verunsicherung ausgelöst. „Was darf ich überhaupt noch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Apothekenleiters selbstständig in der Apotheke tun?” ist eine häufig gestellte Frage. Die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen im Labor, der Rezeptur und bei der Beratung sind nach wie vor gefragt. Geändert hat sich unter anderem, dass die immer schon notwendigen „Vorarbeiten” zur Erstellung einer Rezeptur dokumentiert werden müssen.
Der Apothekenleiter beziehungsweise die mit der Leitung beauftragte Person muss diese Dokumentation freigeben. Die Verantwortung war auch bisher, wenn auch nicht so ausdrücklich, festgelegt. In den meisten Apotheken ist die Durchführung – inklusive Plausibilitätsprüfung – allerdings in den Händen der PTA. Rechtlich ist dies nicht belastbar – daher die dringende Arbeit des BVpta zur Änderung des Berufsgesetzes. Wir arbeiten schon lange nicht mehr „unter Aufsicht eines Apothekers”. An der Formulierung muss sich etwas ändern.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 09/12 auf Seite 71.