Versorgungsvertrag | Lieferengpässe
ALTERNATIV-ABGABE: SCHNELLER UND UNKOMPLIZIERTER
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Aufatmen für Apotheken und ihre Kunden: Ab dem 1. März 2021 gilt ein neuer Arzneiversorgungsvertrag (AVV). Er vereinfacht die Rezeptbelieferung bei Lieferengpässen, zumindest für Versicherte der Ersatzkassen. Statt wie bislang bei zwei Großhändlern müssen PTA und Apotheker nun nur noch bei einem Großhändler die Verfügbarkeit abfragen. Ist das rabattierte Arzneimittel bei diesem Großhändler nicht verfügbar, dürfen Sie eine vorrätige Alternative abgeben.
Nach Rücksprache mit dem Arzt dürfen Sie auch die Packungsgröße ändern, um Ihren Kunden sofort versorgen zu können. Darauf einigten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) am 26. Februar. Zwei Jahre der Verhandlung waren nötig, um den AVV an den Rahmenvertrag und gesetzliche Neuregelungen anzupassen.
Neuerungen der AVV:
+ Vor Alternativ-Abgabe nur noch einen statt zwei Großhändler abfragen
+ Packungsgröße darf nach ärztlicher Rücksprache in der Apotheke geändert werden
+ gilt für die Techniker Krankenkasse, BARMER, DAK – Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und HEK – Hanseatische Krankenkasse
+ ab 1. März 2021
Thomas Dittrich, Vorsitzender des DAV, erklärt: „Die schnelle Versorgung des Patienten mit dem richtigen Arzneimittel ist gerade in Pandemiezeiten extrem wichtig, um unnötige Kontakte zu vermeiden.“ Aber auch jenseits der Pandemie stünden Lieferengpässe der Versorgung im Weg – mehr Aufwand in den Apotheken. Für Dittrich ist der neue AVV Grund zur Freude:
Der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen Apotheken und Ersatzkassen ist eine Win-Win-Situation, da die Versicherten schneller versorgt werden können und die Apotheken von unnötiger Bürokratie entlastet werden.
Auch der Vertragspartner begrüßt, wie die neue Vereinbarung die Versorgung der Ersatzkassen-Versicherten erleichtert und Apothekenabläufe vereinfacht. Die Vorstandsvorsitzende des vdek Ulrike Elsner meint dazu: „So erhalten die Ersatzkassenversicherten in dringenden Fällen auch bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates umgehend ein gleichwertiges Medikament, ohne dass die Apotheke hier noch einmal Rücksprache mit der Arztpraxis halten muss.“
Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin
Quellen: https://www.vdek.com/vertragspartner/apotheken/arzneiversorgungsvertrag/_jcr_content/par/download_5/file.res/2021_02_18_AVV_final_ab_01.03.2021.pdf
„Neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV abgeschlossen / Bei Lieferengpässen schnellere und einfachere Versorgung mit Arzneimitteln“, gemeinsame Pressemitteilung der ABDA und des vdek, Berlin, 26. Februar 2021.