Impfstoffe und Hilfsmittel | TSVG
NEUES GESETZ ERLEICHTERT WIRTSCHAFTLICHKEIT FÜR APOTHEKEN
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Dass Kassenärzte künftig fünf Sprechstunden pro Woche mehr anbieten müssen, ging bereits durch die Presse. Weniger bekannt ist, dass es auch für Apotheken neue Regelungen gibt, die ihnen erlauben, serviceorientierter und auch wirtschaftlicher zu handeln.
Das betrifft zum einen die Impfstoffversorgung. Künftig darf es keinerlei Verträge mehr geben, die einzelne Hersteller von der Impfstoffversorgung ausschließen. Im Schlepptau hat dies den Vorteil einer wirtschaftlicheren Preisfindung. Dazu wird die Preisbindung künftig über die Arzneimittel-Preisverordnung (AmPreisV) geregelt und nicht mehr, wie bislang, über Verträge zwischen Kassen und Apotheken. Es darf in Zukunft überhaupt keine solchen Vertragsabsprachen mehr geben, mit dem Ziel, dass Patienten Impfstoffe ALLER Hersteller zur Verfügung stehen. Bei Versorgung mit saisonalen Grippeimpfstoffen beispielsweise (für den Praxisbedarf) bekommen Apotheker künftig einen Euro Zuschlag pro Impfdosis. Grundsätzlich soll die Impfstoffversorgung dadurch stabiler werden – damit Engpässe wie in der aktuellen Saison bei den Grippeimpfstoffen in Zukunft ausbleiben. Wichtig: Künftig sollen Ärzte bei der Bestellung von Impfstoffen in den Apotheken einen Sicherheitszuschlag einplanen dürfen und rund zehn Prozent mehr bestellen können als sie letztlich wahrscheinlich verimpfen. Bislang galt das als unwirtschaftlich und konnte zu Regressen seitens der Kassen führen.
Eine weitere wichtige Neuerung: Impfstoffe für Schutzimpfungen dürfen keinem Rabattvertrag mehr unterworfen sein. Ursprünglich war einmal geplant, dass Hersteller den Krankenkassen auf reguläre Impfstoffe einen Extrarabatt von fünf Prozent gewähren – bei Grippe-Impfstoffen sollten es sogar zehn Prozent sein. Doch zu niedrige Preise hätten Versorgungsengpässe hierzulande begünstigt.
Das TSVG nahm sich auch des Themas „Hilfsmittel“ an, was jede PTA freuen wird. Künftig sind Ausschreibungen über die Versorgung mit Inkontinenzprodukten verboten. Die Kassen müssen die Versorgung stattdessen über Rahmenverträge sicherstellen, denen Anbieter beitreten können. Hintergrund dieses Vorstoßes sind eklatante Qualitätsmängel in diesem Bereich aufgrund von Preis-Dumping.
Zum guten Schluss: Eine schon bestehende Regelung zum Thema Skonti und Rabatte in der Großhandelsvergütung wird künftig präzisiert. Der Festzuschlag von 70 Cent ist zwingend auf den Herstellerabgabepreis zu erheben. Und auch Rabatte dürfen nur im Rahmen des prozentualen Zuschlages von 3,15 Prozent erfolgen.
Alexandra Regner,
PTA und Journalistin
Quelle: Pharmazeutische Zeitung