Schwangere und stillende Frauen dürfen ab 01. Januar 2018 auch sonn- und feiertags arbeiten. © Ferli Achirulli / 123rf.com

Mutterschutzgesetz | Neuregelung

ÄNDERUNGEN FÜR SCHWANGERE AB JANUAR 2018

Seit über 60 Jahren hat das Mutterschutzgesetz bereits Bestand, Änderungen gab es kaum. Das wird sich nun ab Januar 2018 ändern. Mit den Neuerungen werden sich gleich mehrere Dinge ändern. Frauen sind dann oft besser geschützt und haben mehr Freiheiten.

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Wenn man bedenkt, dass dieses Gesetz seit 1952 fast unverändert existiert, dann ist es doch gut, dass das Mutterschutzgesetz nun einmal angepackt und geändert wird. Katja Keller, Anwältin und Expertin für Arbeitsrecht sagt: „Generell geht es in dem Gesetz aus meiner Sicht darum, Schwangerschaft nicht mehr als Krankheit zu sehen“. Frauen können ab Januar dann mehr Einfluss darauf nehmen, wie und ob sie während der Schwangerschaft weiter arbeiten wollen.

Um einen besseren Überblick über die Neuregelungen zu bekommen, hier die wichtigsten Änderungen:

Ausweitung: Unter diesen Bereich fallen ab dem Startschuss für dieses Gesetz im Januar 2018 auch Frauen, die bislang nicht berücksichtigt wurden. Gemeint sind damit vorrangig Schülerinnen und Studentinnen. Keller beschreibt es als eine Art Teilschutz, was so viel bedeutet wie, dass sie zwar zur Schule gehen, aber an Klausuren beispielsweise nicht teilnehmen müssen. Bisher war es so geregelt, dass eine Krankschreibung benötigt wurde.

Einheitlichkeit: Beamtinnen und Soldatinnen fallen in diesen Änderungsbereich. Somit sind nur Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen, beispielsweise einer GmbH, ungeschützt. Zu beachten ist hier, dass das Mutterschutzgesetz (MuSchG) weiterhin nur für Schwangere und leibliche Mütter nach der Geburt gilt, nicht etwa für Mütter generell. Denn Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die ihr Kind nicht selbst austragen, oder Adoptivmütter werden nicht von diesem Gesetz geschützt.

Druck und Gefahr: Durch diese Neuregelungen sind Arbeitgeber aufgerufen, bis Ende 2018 jegliche Arbeitsplätze im Unternehmen, egal ob dort gerade ein Mann oder eine Frau arbeiten, daraufhin zu untersuchen, ob Schwangere und stillende Mütter gefahrenlos arbeiten können. Dieser Gesetzespunkt schützt Mütter zudem mehr vor der Arbeit unter Druck. Was genau dieser Bereich beinhaltet, ist allerdings nicht eindeutig definiert.

Nacht- und Feiertagsarbeit: Bislang generell verboten, dürfen Schwangere und stillende Mütter ab 01. Januar nun auch nachts zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Erlaubt ist dies aber nur dann, wenn beide Seiten zustimmen, der Arzt es erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde ihr Ok gibt. Außerdem dürfen Schwangere nicht alleine arbeiten.

Es gibt weiterhin Änderungen im Mutterschutzgesetz, die bereits Mitte 2017 in Kraft getreten sind. Diese sind:

  • Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben durch das Gesetz einen Kündigungsschutz von vier Monaten. Dies entspricht dem gleichen Zeitraum wie bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft und Geburt.
  • Bringt eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt, hat sie nach der Geburt einen längeren Anspruch auf Mutterschutz als bislang. Konkret verlängert sich der Schutz von acht auf zwölf Wochen.

 

Nadine Hofmann,
Leitung Online-Redaktion

Quelle: Apotheke adhoc

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