Nachgefragt 08/14
ABMAHNUNG/ÜBERSTUNDEN
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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin
Bei welchem Verhalten bekommt man eine Abmahnung?
Eine schriftliche Abmahnung rügt den Mitarbeiter wegen eines konkreten falschen Verhaltens und droht für den Fall der Wiederholung mit Konsequenzen, in der Regel mit einer Kündigung. Abmahnungen werden in die Personalakte aufgenommen. Falls es zur Kündigung kommt, werden sie im Streitfall vom Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit geprüft. Als Mitarbeiter hat man die Möglichkeit der Gegendarstellung zur Personalakte. Auch kann man vom Arbeitgeber verlangen, eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
In Apotheken mit weniger als zehn Mitarbeitern, wo das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, haben Abmahnungen oft einen anderen Grund: Die Leitung will sich von einem Angestellten trennen, aber selbst keine Kündigung aussprechen. Deshalb mahnt sie ihn ab und hofft, dass sich das „Problem“ durch Eigenkündigung löst. Typisch ist dies bei Übernahmen von Apotheken. Wenn es auch nach einem klärenden Gespräch gar nicht möglich ist, ein zufriedenstellendes Arbeitsverhältnis zu erreichen, kann es auch auf eine Trennung hinauslaufen. Bei der Durchsetzung eines leistungsgerechten Zeugnisses kann ADEXA dann ihren Mitgliedern helfen.
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Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag
DIE PTA IN DER APOTHEKE
Petra Peterle
Marktplatz 13
65183 Wiesbaden
oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de
Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin
Kann der Chef PTA-Praktikanten Überstunden anordnen?
Ja, in den meisten Fällen kann er es! Denn neben Arbeitnehmern, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch für Auszubildende und Praktikanten Anwendung. Allerdings muss sich der Arbeitgeber genauso wie bei den übrigen Arbeitnehmern auch gegenüber seinen Praktikanten an die seitens des Gesetzgebers vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen halten. Das heißt, alle Arbeitnehmer dürfen pro Tag maximal zehn Stunden und wöchentlich insgesamt nicht mehr als 48 Stunden arbeiten.
Im Arbeitszeitgesetz ist weiter geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zwischen Arbeitsende des einen Tages und Arbeitsbeginn am Folgetag, eine Ruhezeit von insgesamt 11 Stunden gewähren müssen. Handelt es sich bei dem Praktikanten allerdings um eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat, gilt für diese das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier ist festgehalten, dass die Höchstarbeitszeit für Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen darf. Hier dürfen also keine Überstunden angeordnet werden.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/14 auf Seite 51.